Ein Privatkonkurs ist keine angenehme Angelegenheit. Doch wie gestaltet sich der Weg aus den Schulden?
Mangels eines Sanierungsplanes wird das Schuldnervermögen verwertet. Danach bietet der Zahlungsplan als eine Sonderform des Sanierungsplans eine Entschuldungsmöglichkeit für natürliche Personen.
Die Initiative muss wie auch sonst beim Sanierungsplan vom Schuldner ausgehen.
Zahlungsplan: Unterschiede zum Sanierungsplan
- Abstimmung über den Zahlungsplan darf erst nach der Verwertung des Vermögens stattfinden (Ausnahmen für Kleinunternehmer; Berufsausübung; Existenzminimum).
- Es gibt keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote. Der Schuldner muss „nur“ eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den nächsten 5 Jahren entspricht. Dabei ist nicht auf das derzeit erzielte, sondern soll auf das bei Anspannung erzielbare Einkommen abgestellt werden.
- Die höchstzulässige Zahlungsfrist beträgt 7 Jahre (im Vergleich dazu beim Sanierungsplan 2 Jahre, für Nichtunternehmer 5 Jahre)
- Von der 7 Jährigen Zahlungsfrist zu unterscheiden ist der 5 jährige Prognosezeitraum für die Einkommenserwartung.
Zustandekommen
Dafür gilt im Wesentlichen dasselbe wie für den Sanierungsplan.
Mit Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes sind wie beim Sanierungsplan. Der Schuldner wird insbesondere von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen.
Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Zahlungsplans in Verzug, leben die Verbindlichkeiten quotenmäßig wieder auf. Trifft den Schuldner hierfür keine Schuld, kann er einen adaptierten Zahlungsplan vorschlagen. Der Antrag hierfür ist binnen 14 Tagen zu stellen
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Dies ist der letzte Ausweg aus der Schuldenkrise. Der Antrag ist gleichzeitig mit Zahlungsplanantrag zu stellen.
Der Abschöpfungsantrag ist abzuweisen, wenn Einleitungshindernisse vorliegen:
- Rechtskräftige Verurteilung wegen insolvenzrechtlicher Vorsatzdelikte (§§ 156 (Betrügerische Krida), 158 (Begünstigung eines Gläubigers), 162 (Vollstreckungsvereitelung), 292a (Falsches Vermögensverzeichnis); bei nachträglicher Verurteilung: Einstellung des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss. Außerdem wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
- Unverhältnismäßige Begründung von Verbindlichkeiten oder Vermögensverschleuderung in den letzten 3 Jahren vor Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahrens.
- Wenn Schuldner vorsätzlich- oder grob fahrlässig falsche Angaben über sein Vermögen gemacht hat, um eine Leistung zu erhalten, die auch im Insolvenzverfahren angemeldet ist.
- Unzulässige Gläubigerbegünstigung beim Versuch, den Zahlungsplan durchzubringen.
- Wenn weniger als 20 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon einmal ein Abschöpfungsverfahre eingeleitet wurde („Wiederholungsverbot“).
Die genannten Einleitungshindernisse sind nicht, sondern nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wahrzunehmen.
Durchführung
Mit Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestimmt das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners während dieser Dauer übergeht.
Dieser muss fruchtbringend anlegen, auf Anderkonto verwahren und am Ende des Kalenderjahres binnen 8 Wochen an die Gläubiger verteilen (zuerst Masseforderungen, dann Kosten des Abschöpfungsverfahrens, dann Forderungen der Insolvenzgläubiger).
Der Anreiz, sich auf einen Zahlungsplan zu verständigen, rührt aus Gläubigersicht auch daher, dass für einen Zahlungsplan kein Treuhänder gebraucht wird, sodass dessen Belohnung wegfällt und bei gleichen Zahlungen mehr für die Gläubiger übrig bleibt.
Verpflichtungen des Schuldners
Der Preis für die Restschuldbefreiung ist hoch. Der Schuldner muss sich 7 Jahre lang verstärkt anspannen, um seine Gläubiger soweit wie möglich zu befriedigen. Es ist nicht leicht 7 Jahre lang vom Existenzminimum zu leben.
Folgende Obliegenheiten bestehen:
- Angemessene Erwerbstätigkeit (geht auch selbständig).
- Geerbtes oder geschenktes Vermögen muss er an Treuhänder herausgeben.
- Jede Änderung des Wohnsitzes/des Arbeitgebers ist dem Gericht/Treuhänder anzuzeigen.
- Schuldner darf keine Bezüge/kein Vermögen verheimlichen.
- Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger darf er nur an den Treuhänder leisten.
- Keine neuen Schulden, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können.
Verletzt der Schuldner eine dieser Obliegenheiten schuldhaft, droht ihm die vorzeitigte Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und die Chance auf Restschuldbefreiung ist dahin.
Für Insolvenzgläubiger bewirkt das Abschöpfungsverfahren eine Exekutionssperre für das gesamte Vermögen.
Beendigung und Ausspruch der Restschuldbefreiung
Erfolgreich ist das Verfahren normalerweise dann, wenn die Gläubiger durch den Erlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse und durch die Abschöpfung in 7 Jahren wenigstens 10% ihrer angemeldeten Forderungen erhalten haben.
Ausnahmsweise ist das Abschöpfungsverfahren schon vor Ende der 7jährigen Laufzeit der Abtretungserklärung für beendet zu erklären, nämlich dann, wenn die Gläubiger schon nach 3 Jahren insgesamt 50% ihrer Forderungen erhalten haben.
Ein vorzeitiger Ausstieg unter 3 Jahren wäre nur bei vollständiger Befriedigung möglich.
Sind die 7 Jahre abgelaufen, ohne dass das Ziel erreicht wurde, gibt es im Wesentlichen 4 Alternativen:
- Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag des Schuldners dennoch beenden und sofort die Restschuldbefreiung aussprechen, wenn das der Billigkeit entspricht (geringfügig weniger als 10% erhalten).
- Restschuldbefreiung für bis zu 3 Jahre aussetzen, und festlegen wie Schuldner den Rest aufbringt
- Verlängerung des Verfahrens für bis zu 3 Jahre, wenn der Schuldner bereit dazu ist. Er zahlt so lange bis 10% erreicht sin.
- Wäre auch eine Verfahrensverlängerung unbillig, dann endet das Verfahren, aber es kommt zu keiner Restschuldbefreiung.
Wirkung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wirkt gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber jenen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
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