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Haftung des Reiseveranstalters

Eine Urlauberin rutschte auf einem grünen Paprikastreifen beim Frühstücksbuffet aus und klagte den Reiseveranstalter deswegen auf über 15.000 € Schadenersatz. Mit Erfolg?

Eine Urlauberin rutschte auf einem grünen Paprikastreifen beim Frühstücksbuffet aus und klagte den Reiseveranstalter deswegen auf über 15.000 € Schadenersatz. Mit Erfolg?

Der Sachverhalt

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Busreise mit Unterbringung und Frühstück in einem Hotel. Am Morgen des dritten Tages ihres Urlaubs ging sie zum Frühstücksbuffet und stieg, während sie am Buffet entlang ging, auf ein am Boden liegendes Stück grünen Paprika, das sie vorher nicht gesehen hatte. Sie rutschte darauf aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich.

Die Urlauberin klagte auf ein Schmerzengeld von 21.000 €, die Kosten einer Haushaltshilfe von 1.860 € und 200 € Generalunkosten, rechnete aber ein eigenes Verschulden in der Höhe von einem Drittel an und verlangte damit insgesamt 15.373,33 € an Schadenersatz.

Zunächst wurde die Klage abgewiesen, die Klägerin brachte jedoch Berufung ein.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Dieser Entscheidung legte es zugrunde, dass das Paprikastück bereits am Boden gelegen sei, als ein Kellner am Buffet vorbeiging, um dieses zu kontrollieren, wobei er das Paprikastück übersah und nicht entfernte. Hätte der Kellner das Paprikastück wahrgenommen und dieses beiseite geschoben oder aufgehoben, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Dennoch verneinte es eine Haftung des Reiseanbieters.

Die Klägerin brachte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.

Die Entscheidung

Einen Reiseveranstalter trifft als Nebenpflicht eine Schutz- und Sorgfaltspflicht für die körperliche Sicherheit seiner Kunden. Dabei muss er auch für ein Verschulden des örtlichen Hotelanbieters einstehen.

Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, ist nicht unbedingt notwendig. Sofern aber der Kellner den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, liegt ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt vor. In diesem Fall wäre von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien auszugehen. Auch die Klägerin hatte den Bodenverhältnissen vor ihrem Sturz keine Beachtung geschenkt, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den grünen Paprikastreifen am Fliesenboden sehen hätte können. Beim Frühstücksbuffet herrschte kein besonderes Gedränge und sie hatte freie Sicht auf den Boden vor ihr. Daher kommt es nach diesem Sachverhalt zu einer Haftung des Reiseveranstalters.

Für die endgültige Entscheidung wird das Berufungsgericht jedoch noch weitere Beweise erheben.

Die gesamte Entscheidung.

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