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Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss an Messestand

Ein Ehepaar kaufte auf einer Messe eine Küche und trat vom Vertrag zurück. Der Verkäufer stellte eine saftige Stornogebühr in Rechnung. Mit Erfolg?

Der aktuelle Fall

Ein Ehepaar schloss auf der Messe „Wohnen und Interieur 2015“ in Wien einen Kaufvertrag über eine DAN-Küche um ca. 10.000€ ab. Sie entschlossen sich jedoch in der Woche darauf, vom Vertrag zurückzutreten.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Vertrages angeführt waren, findet sich folgende Klausel zum Vertragsrücktritt: „Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.“

Der Verkäufer stellte dem Paar eine Stornogebühr von ca. 2.100€ in Rechnung (20% des Kaufpreises).

Der Verein für Konsumenteninformation klagte für das Ehepaar die Stornogebühr ein, da seiner Ansicht nach ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht, da der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Verkäufers, sondern dem Messegelände abgeschlossen wurde.

Zunächst wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren dann zur Hälfte statt. Die endgültige Entscheidung traf der Oberste Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Der Konsument kann bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Als Geschäftsräume gelten auch bewegliche Gewerberäume, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort „für gewöhnlich“ ausübt. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Aspekt, sondern darauf an, ob die Geschäftstätigkeit aus Konsumentensicht gewöhnlich oder ungewöhnlich erscheint. Entscheidend ist also, ob der Verbraucher an diesem Ort mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder eine Überrumpelungssituation vorliegt.

Bei einem Messestand auf einer Verkaufsmesse handelt es sich um einen Geschäftsraum, da mit einem Verkauf an diesem Ort aus der Sicht des Verbrauchers zu rechnen ist. Bei dem am Messestand abgeschlossenen Vertrags besteht daher kein freies Rücktrittsrecht.

Eine pauschale Stornogebühr bei unbegründetem Vertragsrücktritt des Verbrauchers in Höhe von 20 % des Entgelts stellt jedoch eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers dar. Dieser Vertragspunkt fällt daher ersatzlos weg.

Wenn der Konsument unberechtigt vom Vertrag über eine Einbauküche zurücktritt, kann der Unternehmer also nur das um die Aufwandersparnis verminderte Entgelt verlangen. Der Unternehmer muss also vom Verkaufspreis abziehen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat.

Daher muss der Verkäufer dem Ehepaar die Stornogebühr und die Verfahrenskosten erstatten.

Die gesamte Entscheidung

 

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