Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Auch bei der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit, einem sehr wichtigen Teil der Rechtsordnung für den Rechtsverkehr, kommt es zu Änderungen.
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Auch bei der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit, einem sehr wichtigen Teil der Rechtsordnung für den Rechtsverkehr, kommt es zu Änderungen.
Zentrale Begriffe im neuen Recht sind "Entscheidungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit".
Die Entscheidungsfähigkeit ersetzt den Begriff der Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Die Entscheidungsfähigkeit hat drei Komponenten (Einsicht, Willensbildung und Entscheidungsfreiheit). Neben der vollen Entscheidungsfähigkeit kennt das Gesetz auch eine geminderte Entscheidungsfähigkeit, die für manche Entscheidungen ausreicht.
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Entscheidungsfähigkeit ist in der Regel eine Vorausssetzung und hat unterschiedliche Ausprägungen, was auch Einfluss auf die Bezeichnung hat (Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Ehefähigkeit usw).
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. 7. 2018 in Kraft.