Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Hier geben wir einen Überblick über die neuen Regelungen zur Vorsorgevollmacht und gewählten Erwachsenenvertretung.
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Hier geben wir einen Überblick über die neuen Regelungen zur Vorsorgevollmacht und gewählten Erwachsenenvertretung.
Personen, die aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt sind, sollen geschützt werden. Hierzu dienen die Grundsätze der Subsidiarität der Vertretung und der Autonomie der Betroffenen. Subsidiarität bedeutet hier, dass eine Vertretung nur vorgesehen werden soll, wenn es notwendig ist. Der Grundsatz der Autonomie der Betroffenen zielt darauf ab, den Betroffenen einen möglichst großen Handlungsspielraum zu erhalten.
Auch eine schutzbedürftige Person soll ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig besorgen können, wobei auf Möglichkeiten der Unterstützung (zB Familie, nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, betreutes Konto) Bedacht zu nehmen ist. Eine Stellvertretung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Interessenwahrung unvermeidlich ist oder sie der Betroffene selbst vorgesehen hat.
Das Erwachsenenschutzrecht kennt vier verschiedene Vertretungsformen, die nach dem Autonomieprinzip gereiht sind. In diesem Artikel stellen wir Ihnen dir Vorsorgevollmacht und gewählte Erwachsenenvertretung vor. Nächste Woche folgen die gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht wurde aus dem geltenden Recht übernommen. Jedoch sind einige Neuerungen zu beachten:
- Klargestellt wurde, dass die Vorsorgevollmacht nicht nur für einzelne Angelegenheiten, sondern auch für Arten von Angelegenheiten erteilt werden kann.
- Neue Formerfordernisse: Die Vorsorgevollmacht muss nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
- Die Eintragung der Vorsorgevollmacht und des (späteren) Eintritts des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) sind in Zukunft Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vollmacht. Der Eintritt des Vorsorgefalls ist vor der Eintragung mit einem ärztlichen Zeugnis zu bescheinigen. Auch der Wegfall des Vorsorgefalls ist einzutragen. Bis dahin behält die Vollmacht ihre Wirkung.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass sie bloß geminderte Entscheidungsfähigkeit voraussetzt und daher auch dann noch in Frage kommt, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht mehr erteilt werden kann. Es handelt sich um einen Bevollmächtigungsvertrag, der wie die Vorsorgevollmacht nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden muss. Auch die Wirksamkeit der gewählten Erwachsenenvertretung hängt von der Eintragung im ÖZVV ab.
Als Vollmachtnehmer kommt jede nahe stehende Person in Betracht, also nicht nur Angehörige, sondern etwa auch Freunde oder Nachbarn, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht.
Die Vollmacht kann sich auf einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten beziehen.
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. 7. 2018 in Kraft.