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Informationspflicht bezüglich “Rip-Deals”

In jüngerer Zeit ist es immer wieder vorgekommen, dass kriminelle „Kaufinteressenten“ ihr Interesse am Kauf von Liegenschaften nur vortäuschen, ein Devisentauschgeschäft vorschlagen und ihren Opfern mitgebrachte Wertgegenstände (wie z.B. Goldmünzen) abnehmen („Rip Deals“). Der OGH hatte zu entscheiden, ob den Immobilienmakler diesbezüglich eine Informationspflicht trifft.

In jüngerer Zeit ist es immer wieder vorgekommen, dass kriminelle „Kaufinteressenten“ ihr Interesse am Kauf von Liegenschaften nur vortäuschen, ein Devisentauschgeschäft vorschlagen und ihren Opfern mitgebrachte Wertgegenstände (wie z.B. Goldmünzen) abnehmen („Rip Deals“). Der OGH hatte zu entscheiden, ob den Immobilienmakler diesbezüglich eine Informationspflicht trifft.

Der Sachverhalt

Die Eigentümer einer wertvollen Liegenschaft in Italien (die Klägerin und ihr Ehemann) hatten längere Zeit vergeblich nach einem Käufer gesucht und beauftragten schließlich einen Immobilienmakler mit der Interessentensuche. Nachdem der Makler das Objekt angeboten und sich ein Kaufinteressent gemeldet hatte, informierte er die Eigentümer davon, dass sich der Interessent mit ihnen in einer italienischen Stadt treffen wolle. Er habe erklärt, einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises bar in Schweizer Franken zahlen zu wollen.

Zum vereinbarten Termin erschien überraschend nicht der ursprüngliche Interessent, sondern ein anderer, der sich gegenüber dem Makler nicht eindeutig ausweisen wollte. Der Erschienene wollte direkt mit den Eigentümern verhandeln.

Ohne den Makler zu verständigen reisten die Eigentümer in der Folge zu einem weiteren Gesprächstermin nach Italien und nahmen dazu über Aufforderung des Interessenten mehr als 160.000 € in Goldmünzen mit. Anstelle des angekündigten Umtauschs dieser Münzen in Schweizer Franken im entsprechenden Gegenwert entriss ein Begleiter des Interessenten die Goldmünzen und hinterließ ihnen lediglich eine Tasche mit Falschgeld.

Die Schadenersatzklage der Auftraggeber gegen den Makler auf Ersatz des Werts der Goldmünzen wurde von den Gerichten erster und zweiter Instanz abgewiesen, weil sie kein vertragswidriges Verhalten des Maklers erkennen konnten.

Die Entscheidung

Auf eine Betrugs- oder gar Raubabsicht musste nicht schon deshalb geschlossen werden, weil die Umstände der Vertragsverhandlungen ungewöhnlich waren.

Mit dem Rat, man solle für die Vertragsabwicklung jedenfalls einen österreichischen Notar heranziehen, hat der Makler angemessen auf die Umstände reagiert.

Das Ehepaar verständigte den Makler nicht einmal über ihr Vorhaben, weswegen kein Grund zur Annahme dieses unvernünftigen Verhaltens bestand. Daher traf den Makler keine Informationspflicht und die Klage wird abgewiesen.

Die gesamte Entscheidung.

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