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Verschwiegenheitspflicht von Ärzten im Erbrecht

Die Veschwiegenheitspflicht von Ärzten ist ja bekannt. Doch wo findet sie ihre Grenze wenn der Patient nicht mehr unter uns weilt?

Die Veschwiegenheitspflicht von Ärzten ist ja bekannt. Doch wo findet sie ihre Grenze wenn der Patient nicht mehr unter uns weilt?

Im vorliegenden Fall ließ ein 86-Jähriger ein Testament erstellen bevor ein Sachwalter für ihn bestellt wurde. Im späteren Erbverfahren brachte ein Teil der Erben vor, dass dieses Testament ungültig sei. Sie beantragten die Befragung von zwei Ärzten und von Pflegepersonal, bei denen der Erblasser in Behandlung war. Zunächst verweigerten sie die Aussage und verwiesen auf ihre Verschwiegenheitspflicht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, wie weit die Verschwiegenheitspflicht nun tatsächlich reicht.

Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Heimhelfer, die über den psychischen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments Auskunft geben können, sind im Erbrechtsverfahren von ihren bestehenden Verschwiegenheitspflichten entbunden. Begründet wird dies damit, dass die Feststellung der Testierfähigkeit im Interesse des Erblassers liegt. Also wird grundsätzlich ein Willen zur Entbindung angenommen, sofern keine abweichenden Anzeichen zu Lebzeiten bekannt sind.

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht begründet für den Betroffenen ein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge, jedoch nur wenn keine Entbindung erfolgt ist. Bei höchstpersönlichen Umständen wie der Gesundheit, kann die Entbindung weder vom Gericht ersetzt noch von einem Vertreter, Erben oder dem Nachlasskurator erteilt werden. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Äußerungen zu Lebzeiten ist auf den hypothetischen Willen des Patienten abzustellen ist. Im vorliegenden Fall setzte der OGH dies einer Entbindung gleich.

Die Entscheidung

 

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