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Haftung bei illegalem Straßenrennen

Need for Speed: ein heftiger Rechtsstreit entbrannte zwischen Versicherungen und einem Beifahrer bei einem tragischen illegalen Straßenrennen.

Der Kläger nahm am 21.08.2010 als Beifahrer an einem illegalen Straßenrennen zwischen zwei Konkurrenten auf einer öffentlichen Straße teil und wurde bei einem Unfall schwer verletzt. Er klagt die Versicherungen der beiden beteiligten Fahrzeuge auf Schadenersatz und Haftung für künftige Schäden. Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser hatte zu beurteilen, wie das Mitverschulden zu beurteilen ist.

Der Sachverhalt

Das spektakuläre und tragische Rennen trug sich zwischen einem Opel (Erstbeklagter) und einem Audi (Zweitbeklagter) zu. Die Fahrer hatten die Wettfahrt miteinander und mit ihren Beifahrern vereinbart. Der Audi durfte wegen seiner geringeren Motorleistung zuerst losfahren. Auf der geraden Strecke beschleunigte er auf etwa 160 km/h. Vor ihm fuhr jedoch ein weiteres Fahrzeug. Er lenkte nach links ein, um ein Auffahren zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Fahrer des Opel bereits mit einem stattlichen Tempo von 180 km/h unterwegs. Auch er musste nach links auslenken, um den Audi zu überholen. Doch es war nicht genug Platz: der Opel kam zunächst auf das Bankett und prallte dann in den Audi, der sich mehrfach überschlug und auf dem Dach zu liegen kam. Der Lenker des Audi starb, der im Audi mitgefahrene Kläger wurde schwer verletzt.

Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn beide Lenker nicht schneller als 100 km/h gefahren wären.

Das Verfahren bisher

Dem Kläger wird ein Schmerzengeld von 55.000 EUR und eine Verunstaltungsentschädigung von 4.000 EUR, sowie Pflegekosten von 5.760 EUR und weitere Schäden von 2.002,51 EUR, jeweils gekürzt um ein Drittel zugesprochen. Im Strafverfahren gegen den Lenker des Opel wurden ihm 1.000 EUR zugesprochen.

Strittig war im vorliegenden Verfahren noch die Berechnung des Verdienstentgangs. Der Kläger war vor dem Unfall als Bäcker beschäftigt und vierdiente monatlich 1.750 EUR netto. Er war ab dem Unfall im August 2010 bis Mitte Juli 2011 arbeitsunfähig und kann seitdem aufgrund der Verletzungsfolgen keinen stehenden Beruf ausüben. Sein Arbeitsverhältnis wurde deswegen mit 13.09.2010 aufgelöst. In den drei folgenden Jahren erhielt er insgesamt 30.812,76 EUR (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe).

Der Kläger verlangte insgesamt die Summe von 75.613,81 EUR und die Feststellung, dass die Versicherungen der beiden Fahrzeuge, begrenzt durch die jeweiligen Haftpflichtversicherungssummen, für weitere Folgen des Unfalls im Ausmaß von drei Vierteln hafteten. Der verletzte Beifahrer räumte in seiner Klage ein Mitverschulden von einem Viertel ein. Den Verdienstentgang setzte er mit 17.388,24 EUR fest. Er setzte dabei für das erste Jahr seiner Arbeitslosigkeit sein altes Gehalt an und erhöhte es für die darauffolgenden zwei Jahre wegen zu erwartender Gehaltserhöhung um jeweils 2 %. Dann zog er noch 25 % für das eingestandene Verschulden ab und stellte dies seinen tatsächlichen Einkünften (Krankengeld, AL-Geld, Notstandshilfe) von 30.812,76 EUR gegenüber.

Die Versicherung des Opel wandte ein, dass der Kläger den Lenker des Fahrzeugs, in dem er mitgefahren ist, zu der Fahrt animiert habe. und bewusst an einer Wettfahrt teilgenommen hat. Er habe den Lenker des Opel „angestachelt“ und seinen Gurt nicht verwendet. Daher treffe ihn ein größeres Mitverschulden.

Die Versicherung des Audi gestand ihre Haftung ein. Sie hielt jedoch fest, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er sich am Rennen beteiligt und dadurch bewusst einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hat.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 44.499,27 EUR. Das Verschulden aller Beteiligten wiegt laut dem Urteil gleich schwer. Dem Kläger wurden daher zwei Drittel seines Schadens und zukünftiger Schäden zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung erhoben alle Parteien Berufung. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Es verpflichtete die Beklagten nur zur Zahlung von 33.372,33 EUR und die Haftung für die Hälfte von zukünftigen Unfallfolgen. Die Mitverschuldensquote setzte es nicht mit ein Drittel, sondern der Hälfte fest.

Der Beifahrer erhob Revision an den OGH.

Die Entscheidung

Das rechtswidrige Verhalten beider Lenker war kausal für den eingetretenen Schaden. Der Schaden ist zwischen den Schädigern und dem Geschädigten aufgrund einer Gesamtabwägung nach der jeweiligen Verschuldensquote zu teilen. Das Verschulden der beiden Lenker wiegt jeweils gleich schwer wie jenes des Klägers. Die Beklagten haften solidarisch für die weiteren zwei Drittel des Schadens. Die erhobenen Einwände der Beklagten treffen nicht zu. Gegenüber dem vom Erstgericht angenommenen Verdienstentgang ergibt sich ein Mehrbetrag von 8.033,70 EUR.

Die Beklagten werden zur Zahlung von 52.532,96 EUR verpflichtet und haften für zwei Drittel von weiteren Unfallfolgen.

Die gesamte Entscheidung.

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