Eine Patientin starb nach einer Fehldiagnose an Krebs. Können der Ehemann und das Kind Schadenersatz fordern?
Wenn ein Angehöriger aufgrund einer Fehlbehandlung stirbt, können bestimmte nahe Verwandte vom Arzt Schadenersatz fordern.
Eine Patientin verstarb an ihrem Krebsleiden. Der behandelnde Arzt hat dies jedoch bei wiederholten Kontrolluntersuchungen aufgrund eines Kunstfehlers nicht erkannt. Danach heiratete sie und bekam einige Monate vor dem Tod ein Kind. Der Ehemann und das Kind begehrten als Folge des Todes Schadenersatz (Kinderbetreuungskosten und Unterhalt) vom beklagten Arzt.
Das Erstgericht hielt diese Ansprüche für nicht berechtigt, weil der Vater und das Kind zum Schädigungszeitpunkt (Fehldiagnose) noch keine Angehörigen der Patientin waren. Das Berufungsgericht stellte auf den Todeszeitpunkt ab und gab der Klage teilweise statt.
Der Oberste Gerichtshof war jedoch der gleichen Meinung wie das Erstgericht. Die Heirat und die Geburt nach Abschluss einer ärztlichen Fehlbehandlung, die später zum Tod führt, begründen keine Schadenersatzansprüche der späteren Angehörigen (Ehemann und Kind) gegen den Arzt. Maßgeblich für die Berechtigung für derartige Schadenersatzansprüche ist nämlich der Schädigungszeitpunkt (Zeitpunkt der Fehldiagnose) und nicht der Todeszeitpunkt.
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