Gefahr im Freizeitsport: Wer zahlt, wenn ein Unfall passiert? Und was ist überhaupt "Blobbing"?
Beim Freestyle-Sport "Blobbing" springt eine Person auf ein großes schwimmendes Luftkissen, auf dem eine andere Person liegt, die dann in die Luft geschleudert wird und im Wasser landet.
Der aktuelle Fall
Die beklagte Partei betreibt in ihrer Freizeitsportanlage mehrere Extremsportarten. Auf die Gefährlichkeit wird in der gesamten Anlage mit Warnschildern hingewiesen. Sie fordert die Teilnehmer auf, je nach Sportart bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Beim „Blobbing“ zog sich die Klägerin eine Verletzung zu.
Bereits beim Aufgang zur Blobbinganlage und vor dem Absprungbereich waren Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit des Freestylesports und die Möglichkeit schwerer Verletzungen hinwiesen. Ein Blobbingverbot besteht bei allen Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen. Die Gäste werden dazu aufgefordert, vorsichtig zu sein, sich nicht zu überschätzen und unbedingt vorher den Bademeister zu fragen. Die richtigen und falschen Körperhaltungen werden auf den Schildern beschrieben und mit Bildern dargestellt. Die Klägerin verletzte sich beim Aufprall auf dem Luftkissen. Die Ursache der Verletzung war eine ungünstige Körperhaltung.
Die Klage richtet sich auf Schmerzengeld.
Waren die Warnungen ausreichend? Oder müsste wie von der Klägerin gefordert ein Formular mit Gefahrenhinweisen zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen an die Teilnehmer verteilt werden?
Die Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof verwies auf sein zu „Bananen-Fahrten“ ergangenes Urteil (wir berichteten). Entscheidend ist, ob der Sportveranstalter über Risiken so umfangreich aufgeklärt hat, dass der Teilnehmer mögliche Gefahren kennt und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.
Mit der verwendeten Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann!“ wird für jedermann deutlich vor der Gefahr vor schweren Verletzungen gewarnt. Eine Aufklärung mittels Aushändigung eines Formulars mit Gefahrenhinweisen zu einzelnen möglichen Verletzungen ist nicht notwendig.
Daher wurde die Klage abgewiesen.
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