Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob der Verein, der einen Mountainbike-Freeride-Parcours errichtet hat, für einen Unfall darauf haftet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob der Verein, der einen Mountainbike-Freeride-Parcours errichtet hat, für einen Unfall darauf haftet.
Der Sachverhalt
Ein Radfahrer verletzte sich bei der Fahrt mit seinem Mountainbike auf einem frei zugänglichen Freeride-Parcours. Der Parcours wurde von einem Verein errichtet und ist unentgeltlich zu benützen. Der Fahrer war Teil einer Gruppe erfahrener Moutainbiker aus den Niederlanden. Der Freeride-Parcours sollte der krönende Abschluss einer mehrtägigen Radtour durch Österreich sein. Die Gruppe suchte dabei bewusst eine Herausforderung.
Die Radfahrer waren keine Freerider- oder Downhill-Fahrer und auch nicht mit geeigneter Schutzausrüstung (zB Vollvisierhelm, Protektoren) ausgestattet. Schon am Startbereich der Streck kann man erkennen, dass es sich um keine gewöhnliche Mountainbikestrecke handelt. Die Strecke ist technisch zu fahren und gefüllt mit besonderen Herausforderungen und Hindernissen. Vor der erstmaligen Fahrt ist eine Besichtigung einer solchen Strecke mit ihren Hindernissen notwendig und auch üblich.
Der verletzte Radfahrer verließ sich auf die Hinweise eines Gruppenmitglieds, das die Strecke gut kannte und führte selbst keine Besichtigung durch. Er absolvierte eine Runde unfallfrei. Danach wurde er von einem Mitglied der Gruppe aufgefordert, bei einem bestimmten Hindernis (Brücke mit einem abrupten Ende) aufzupassen. Bei der Brücke kam er zu Sturz und verletzte sich schwer. Er klagte den Verein, der die Strecke errichtet hat auf 70.000€ Schmerzengeld, da dieser die Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten habe.
Eine tückische Brücke
Die Brücke ist für einen Freeride-Parcours kein ungewöhnliches Hindernis und stellt für die Fahrer eine erwünschte Herausforderung dar. Die Benützer eines derartigen Parcours erwarten genau solche Hindernisse. Sie wird oft mit hoher Geschwindigkeit bewältigt. Bei einer Besichtigung wären ihre Gefahren zu erkennen gewesen. Sie ist nicht das anspruchsvollste Hindernis der Strecke und der Kläger absolvierte zuvor schon eine komplette Runde unfallfrei.
Das Verfahren bisher
Zunächst verneinten die Gerichte eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Mountainbiker wollte es aber nicht dabei bleiben lassen und wendete sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten besteht und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Die mit der Benutzung der Brücke verbundenen Gefahren waren für einen durchschnittlichen Teilnehmer des Parcours erkennbar. Der Kläger wurde vom Hindernis nicht überrascht, weil er vor dem Unfall bereits den gesamten Parcours mit weitaus gefährlicheren Hindernissen absolvierte. Außerdem wurde er auch daran erinnert, auf die konkrete Stelle aufzupassen.
Der OGH wies die Revision des Radfahrers zurück und es bleibt damit bei der Abweisung der Klage.
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