Ein Nachbar wäre zwar damit einverstanden, dass seine Nachbarin ihn den ganzen Tag vom Balkon beobachtet, ihre Überwachungskameras sind ihm aber ein Dorn im Auge, obwohl sein Grundstück verpixelt wird. Er ging rechtlich dagegen vor. Mit Erfolg?
Ein Nachbar wäre zwar damit einverstanden, dass seine Nachbarin ihn den ganzen Tag vom Balkon beobachtet, ihre Überwachungskameras sind ihm aber ein Dorn im Auge, obwohl sein Grundstück verpixelt wird. Er ging rechtlich dagegen vor. Mit Erfolg?
Der Sachverhalt
Zwischen Nachbarn kam es zu einem Rechtsstreit. Die Beklagte hat an ihrem Haus ein Videoüberwachungssystem installieren lassen. Einige Kameras sind so ausgerichtet, dass auch das Geschehen im Garten des Grundstücks des Klägers erfasst wird. Jedoch werden diese Bildteile vor der Anzeige und Aufzeichnung vom System verpixelt. Die Verpixelung kann von der Beklagten nicht abgeschaltet werden, weil sie den Administratorcode nicht kennt. Sie hat auch kein Interesse daran, sich diesen Code zu beschaffen. Es ist möglich, die Kameras so auszurichten, dass sich die Aufnahme von vornherein auf das eigene Grundstück beschränkt ist.
Der klagende Nachbar weiß aus einem anderen Verfahren schon, dass eine Verpixelung erfolgt und nicht abgeschalten werden kann. Es würde ihn nicht stören, wenn ihn die Beklagte von ihrem Balkon aus den ganzen Tag in seinem Garten beobachten würde. Mit der Kamera ist er jedoch nicht einverstanden.
Er verlangte die Unterlassung der Videoüberwachung der auf sein Grundstück ausgerichteten Kameras.
Die Entscheidung
Zunächst wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger keinem Überwachungsrisiko ausgesetzt ist. Der Kläger ging jedoch bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Maßgeblich für die Beurteilung des Überwachungsdrucks ist die Perspektive des unbefangenen und objektiven Beobachters. Dabei kommt es nur auf die Ausrichtung der Kameras, nicht aber eine im System erfolgte Verpixelung an. Es ist nämlich möglich, dass der Überwachungsbereich durch Abschaltung der Verpixelung unbemerkt erweitert wird. Daher liegt hier ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor.
Unabhängig davon, ob sich eine Videokamera in Betrieb befindet oder es sich um eine Attrappe handelt, kann die Ausrichtung auf das Nachbargrundstück einen Eingriff in die Privatsphäre des Nachbarn darstellen. Dies ist der Fall, wenn für einen objektiven Betrachter dadurch die begründete Befürchtung des Überwachtwerdens entsteht.
Ein Eingriff in die Privatsphäre liegt auch vor, wenn die Bildteile, die das Nachbargrundstück betreffen, vor der Anzeige und Aufzeichnung des Videobildes im System verpixelt werden.
Der Klage wurde stattgegeben und die Beklagte muss die Kameras entsprechend anpassen oder entfernen.
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