Wer sich tätowieren lässt muss ausreichend über Risiken aufgeklärt werden. Sonst kann es zur Haftung des Studios kommen.
Wer sich tätowieren lässt muss ausreichend über Risiken aufgeklärt werden. Sonst kann es zur Haftung des Studios kommen.
Der Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich im Tattoo-Studio der Beklagten eine Tätowierung stechen. Davor füllte sie ein Einwilligungsformblatt aus, in dem auch bekannte Allergien abgefragt wurden. Die dabei bekannt gegebenen Allergien beurteilte der Tätowierer nicht als Hindernis.
Es kam bei der Tätowierten zu Hautreaktionen, die ärztlich beziehungsweise chirurgisch versorgt werden mussten.
Mangelnde Aufklärung?
Vor der Tätowierung wurde die Klägerin nicht über allfällige Risken aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass es zu allergischen und entzündlichen Hautreaktionen kommen kann. Wäre sie darauf hingewiesen worden, hätte sie eine Probestechung durchführen lassen und sich in weiterer Folge gegen die Tätowierung entschieden.
Die Klägerin begehrte vom Studio Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung.
Mit der Klage hatte sie zunächst auch Erfolg. Das Studio erhob jedoch Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Eine Verordnung verpflichtet den Tätowierer dazu, den Kunden vor Erteilung der Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären. Dabei hat die Aufklärung insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion und mögliche unerwünschte Reaktionen wie allergische und entzündliche Reaktionen zu erfolgen.
Bei einer Tätowierung handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Ohne vorausgegangene ausreichende Erklärung der Person ist ein solcher Eingriff rechtswidrig und berechtigt zu Schadenersatz. Eine Einwilligung setzt eine angemessene Aufklärung voraus. Die Einwilligung ist nur dann ausreichend, wenn der Erklärende in der Lage ist, die Risken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken. Dieser Grundsatz gilt auch bei ärztlichen Eingriffen.
Die Revision der Beklagten wurde deswegen zurückgewiesen und es bleibt bei einer Haftung des Tattoo-Studios, weil die Aufklärung nicht ausreichend erfolgt ist.