Nachdem ein Sofa von dunkelrot auf rosa ausbleichte entbrannte ein langer Rechtsstreit.
Der aktuelle Fall
Ein Paar wollte sich ein schönes Sofa genehmigen. Im Februar 2012 kauften sie ein dunkelrotes Ledersofa um 5.999 €. Das Sofa wurde im Wohnzimmer in der Nähe der Glasfront aufgestellt. Infolge der Sonneneinstrahlung bleichte das Leder nach wenigen Monaten aus und verfärbte sich von dunkelrot auf rosa. Die Teile, die sich unmittelbar neben der Glasfront befinden, weisen die größten Farbveränderungen auf.
Sie verlangten vom Verkäufer Wandlung und Rückerstattung des Kaufpreises. Doch damit gestaltete es sich nicht so einfach – ein langer Rechtsstreit entbrannte. Der Fall landete zwei Mal vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Beim ersten Mal ging es darum welche Eigenschaften vorausgesetzt werden dürfen und welche zugesagt wurden.
Das Verfahren bisher
Das Erstgericht wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Dabei wurde festgestellt, dass beim Verkaufsgespräch die Sonneneinstrahlung am geplanten Aufstellungsort Thema war. Es wurde dabei jedoch auch erwähnt, dass es eine Beschattungsmöglichkeit gibt. Das Erstgericht war auf dem Standpunkt, dass der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist.
Die Kläger erhoben dagegen Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es sei nämlich nicht zugesichert worden, dass der Aufstellungsort geeignet und die Farbe des Sofas jedenfalls sonnenresistent sind. Die Gefährdung des Sofas war also für den Verkäufer nicht erkennbar und er konnte nicht wissen, dass der geplante Aufstellungsort ungeeignet ist.
Die Entscheidung
Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht ist mit der objektiven Voraussehbarkeit begrenzt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts ist vertretbar. Durch die Frage nach dem Vorhandensein einer Beschattungsmöglichkeit musste den Klägern bewusst sein, dass die Farbechtheit trotz Sonneneinstrahlung nicht stillschweigend zugestanden wurde. Für den Verkäufer war bei objektiver Betrachtung eine Gefährdung der nicht mehr zu erkennen. Er hat seine Aufklärungspflichten also erfüllt.
Die Revision der Kläger wurde als unzulässig zurückgewiesen und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
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