Ein Tiroler trat sich im Schwimmbad einen Glassplitter ein und klagte die Betreiber – mit Erfolg?
Ein Tiroler trat sich im Schwimmbad einen Glassplitter ein und klagte die Betreiber – mit Erfolg?
Der aktuelle Fall
Ein Badegast war im Gastronomiebereich eines öffentlichen Schwimmbads in Tirol barfuß unterwegs und trat sich einen ca 11 mm großen Glassplitter ein. Es konnte nicht geklärt werden, wann und wie der Glassplitter dorthin gelangt ist und ob er bei Kontrollgängen wahrnehmbar gewesen wäre.
Der Splitter musste operativ entfernt werden. Unter anderem aufgrund einer Wundheilungsstörung kam es zu einem verzögerten Heilungsverlauf.
Der Verletzte klagte die Marktgemeinde, die das Schwimmbad betreibt und die GmbH, die den Gastronomiebereich gepachtet hat. Er verlangte Schmerzengeld und Verdienstentgang in der Höhe von € 6.015,-- und außerdem die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Beklagten sahen nicht ein, warum sie zahlen sollen.
Das Verfahren bisher
Das Bezirksgericht Innsbruck wies die Klage ab. Der Kläger erhob dagegen Berufung. Das Landesgericht Innsbruck gab der Berufung Folge und sprach dem Badegast das Schmerzengeld und den Verdienstentgang zu.
Die Beklagten erhoben dagegen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Der Inhaber eines Geschäfts hat dieses in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (z.B. durch Unterlassung) hat jedoch der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Eine Beweislastumkehr gilt nur für den Verschuldensbereich.
Allein das Vorhandensein eines Glassplitters deutet noch auf kein rechtswidriges Verhalten hin. Der Splitter kann nämlich auch bei sorgfältigen Kontrollen unentdeckt bleiben. Wenn dem Geschädigten der Nachweis zumindest eines objektiv rechtswidrigen Zustands nicht gelingt, ist eine Haftung zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision daher Folge und wies die Klage ab.
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