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Tödlicher Verkehrsunfall bei Schwarzfahrt

In Kärnten kam es zu einem tragischen Verkehrsunfall, bei dem ein 18-Jähriger tödlich verunglückt ist. Der Unfalllenker hatte das Auto nicht versichert und selbst Kennzeichen montiert. Der Vater des Verstorbenen führte einen jahrelangen Rechtstreit gegen den Raser und die Versicherung des Voreigentümers.

In Kärnten kam es zu einem tragischen Verkehrsunfall, bei dem ein 18-Jähriger tödlich verunglückt ist. Der Unfalllenker hatte das Auto nicht versichert und selbst Kennzeichen montiert. Der Vater des Verstorbenen führte einen jahrelangen Rechtstreit gegen den Raser und die Versicherung des Voreigentümers.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2012 verschuldete ein Lenker einen tragischen Verkehrsunfall in Kärnten. Er kam mit seinem PKW in einer Kurve wegen weit überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn und prallte gegen das entgegenkommende, von einem 18-Jährigen gelenkte Fahrzeug. Der junge Erwachsene wurde bei dem Unfall getötet. Der Unfalllenker wurde im Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen rechtskräftig verurteilt.

Das Unfallfahrzeug hatte der Raser erst einen Tag vor dem Unfall von einem Freund erworben, das Fahrzeug war also noch beim Vater des Verkäufers versichert (Wechselkennzeichen). Der Verkäufer hatte dem Unfalllenker das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln übergeben und den Typenschein zur Abmeldung einstweilen einbehalten. Der Lenker hatte vor der tragischen Ausfahrt einfach selbst ein anderes Kennzeichen auf das Fahrzeug montiert.

Das aktuelle Verfahren

In weiterer Folge klagte der Vater des verstorbenen 18-Jährigen den Unfallenker und die Versicherung, bei der das Auto (noch) versichert war. Er erlitt aber durch den Unfalltod seines Sohnes eine akute Belastungsreaktion, aus der sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, die dann in eine Anpassungsstörung und letztlich in eine depressive Episode mündete. Spätfolgen des Unfallereignisses sind auszuschließen, jedoch stellt das psychische Leiden eine Dauerfolge des Unfalls dar.

Der Kläger verlangte 2.557,80 € an Kosten psychotherapeutischer Behandlungen, 66.666,30 € an bis August 2017 erlittenem Verdienstentgang und außerdem die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien (der Lenker und die Versicherung) für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall. Er habe wegen der psychischen Beeinträchtigung seinen Beruf als Tischler und Flößer nur mehr eingeschränkt ausüben können. Der Raser sei als Erwerber des Unfallfahrzeugs in das bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten. Die Versicherung habe vor dem Prozess schon ihre Eintrittspflicht für den Schaden anerkannt und die Schmerzengeldansprüche sowie Behandlungskosten teilweise bezahlt.

Vor Gericht sahen die Dinge jedoch anders aus. Die beklagten Parteien wendeten ein, die psychische Beeinträchtigung des Klägers hätte keinen Krankheitswert erreicht und seine Arbeitsfähigkeit nicht herabgesetzt. Außerdem wurde der Eintritt in das Versicherungsverhältnis bestritten.

Das Verfahren bisher

Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Kläger hat nämlich einen Schockschaden erlitten, weshalb die beklagten Parteien für den entstandenen Verdienstentgang, die Behandlungskosten sowie die psychischen Dauerfolgen haften.

Die beklagten Parteien erhoben dagegen Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil im wesentlichen, sprach jedoch aus, dass ein Teil der Verhandlung vom Erstgericht neu durchzuführen ist.

Eintritt in das Versicherungsverhältnis

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Lenker in den Versicherungsvertrag eingetreten ist, weshalb die Ansprüche richtigerweise auch gegen die Versicherung gerichtet wurden. Außerdem hätte die Versicherung die prinzipielle Deckungs- und Eintrittspflicht vor dem Prozess anerkannt. Zur Beurteilung der genauen Höhe der Ansprüche sind aber noch Feststellungen notwendig, die durch das Erstgericht getroffen werden sollen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde zugelassen. Die beklagten Parteien nahmen das in Anspruch und wendeten sich an den OGH.

Die Entscheidung

Der Ersatzanspruch eines nahen Angehörigen des Getöteten für den krankheitswertigen Schockschaden umfasst nicht nur Schmerzengeld, sondern auch Heilungskosten und Verdienstentgang.

Die Versicherung lehnte ihre Deckungspflicht zunächst unter Berufung auf eine Schwarzfahrt ab. Nach einer neuerlichen Prüfung teilte die Versicherung dem Vater jedoch mit, dass sie „in die Regulierung eintritt“ und zahlte Schmerzengeld und ersetzte Heilungskosten. Dabei kann von einem begründenden Anerkenntnis der Versichererung ausgegangen werden.

Die Revision wurde zurückgewiesen und die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde bestätigt. Es kommt also zur Haftung der Versicherung und des Unfalllenkers.

Die gesamte Entscheidung.

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