Wann „greift“ eine private Haftpflichtversicherung? Bei (außergewöhnlichen) Gefahren des täglichen Lebens. Zählt dazu auch eine deftige Schlägerei vor einer Bar? Mit Blut, Schweiß und Verletzten? Damit hatte sich der OGH zu beschäftigen - mit einem überraschenden Ergebnis.
Wann „greift“ eine private Haftpflichtversicherung? Bei (außergewöhnlichen) Gefahren des täglichen Lebens. Zählt dazu auch eine deftige Schlägerei vor einer Bar? Mit Blut, Schweiß und Verletzten? Damit hatte sich der OGH zu beschäftigen - mit einem überraschenden Ergebnis.
Der aktuelle Fall
Der spätere Kläger begab sich eines Abends vor das von ihm besuchte Lokal, um dort zu urinieren. Einer Gruppe von vier Personen gefiel dieses Verhalten gar nicht. Sie forderten den Mann auf, das WC im Inneren des Lokals aufzusuchen und legten gleich eine Beleidigung drauf. Es kam gleich zu wechselseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen. Obwohl er das nicht ernst meinte, forderte der Kläger seine Kontrahenten auf, sie sollen im Fall eines Problems doch zu ihm kommen.
Das ließen sie sich nicht zwei Mal sagen und gingen sofort auf den Kläger zu, der zurückwich. Eine heftige Schlägerei entbrannte. Der genaue Ablauf des hitzigen Gefechts kann nicht mehr festgestellt werden. Schließlich kamen der Kläger und einer seiner Gegner auf dem Boden zu liegen. Der Kläger wurde - nachdem er aufgestanden war - von seinem Kontrahenten am Fuß festgehalten, woraufhin er dem noch am Boden Liegenden einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, von ihm abzulassen und ohne weiteres davonzulaufen. Durch den Fußtritt gegen den Kopf erlitt sein Gegner eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen.
Der Schläger klagte seine Versicherung, die entstandene Schadenersatzpflicht zu übernehmen.
Mit der Klage war er jedoch zunächst nicht sehr erfolgreich. Das Landesgericht Steyr wies die Klage als Berufungsgericht ab. Dagegen erhob er außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Der OGH duldete die Rechtsansicht des Landesgerichts Steyr. Hier liegt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens vor. Eine aus Furcht vorgenommene unangemessene Körperverletzung nach wechselseitigen verbalen Beschimpfungen ist keine Gefahr des täglichen Lebens. Der Kläger hat sich selbst auf Beleidigungen und Provokationen eingelassen. Er war damit aktiv an der weiteren Eskalation beteiligt. Es handelt sich also um keine Situation, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät.
Es bleibt bei einer Abweisung der Klage.