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Entlassung wegen Brief an Christkind

Ein Wiener Arbeitnehmer wurde nach 25 Jahren entlassen, weil er in einem „Brief an das Christkind“ dem Personalleiter und Vorstandsvorsitzenden  den Tod wünschte. Zu Recht?

Ein Wiener Arbeitnehmer wurde nach 25 Jahren entlassen, weil er in einem „Brief an das Christkind“ dem Personalleiter und Vorstandsvorsitzenden  den Tod wünschte. Zu Recht?

Ein Wiener Arbeitnehmer war rund 25 Jahre bei seinem Arbeitgeber tätig und fühlte sich nach einer Versetzung sehr gekränkt und wütend. Bei einem Gewinnspiel des Arbeitgebers („Wunschzettel ans Christkind“) schrieb er auf den „Wunschzettel“: „1.) Pfählt N****; 2.) hängt P**** + Co; 3.) hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren“. Bei den beiden Genannten handelt es sich um den Personalleiter und den Vorstandsvorsitzenden.

Der Sachverhalt

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber seit 1991 beschäftigt und gilt seit 2008 als begünstigter Behinderter. Nach langjährigem Einsatz als Portier wurde ihm im April 2015 mitgeteilt, dass er nunmehr an einem anderen Ort zugeteilt ist. Dem Überbringer dieser Nachricht (seinem Vorgesetzten) gegenüber äußerte der Mitarbeiter „I grob die ein“. Der Vorgesetzten fühlte sich durch diese Aussage nicht bedroht, weil er ihn und seine mitunter harsche Ausdrucksweise schon lange kannte.

Auch noch im Jahr 2015 verstörte der Arbeitnehmer eine Juristin der Personalabteilung durch seinen harschen Ton. Bedroht fühlte sie sich jedoch nicht. Es kam zu einem Schlichtungsgespräch beim Sozialministeriumservice im Dezember 2015. Dabei verweigerte der Arbeitnehmer dem Vertreter des Arbeitgebers jedoch den Handschlag zur Begrüßung und äußerte, dass er ihm den Tod wünsche.

Der Kläger pflegte grundsätzlich eine „sehr direkte“ Kommunikation und verwendete dabei mitunter heftige Worte. Seine Dienstzuteilung zur neuen Dienststelle empfand er als Ungerechtigkeit. Er begann deswegen mit dem Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift „Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“.

Im Jahr 2016 veranstaltete der Arbeitgeber ein Gewinnspiel und sandte allen Mitarbeitern im Wege der Mitarbeiterzeitung eine Postkarte mit der vorgedruckten Überschrift „MEIN WUNSCHZETTEL ANS CHRISTKIND“ zu. Um auf seine unbefriedigende berufliche Situation hinzuweisen, schrieb der schwierige Mitarbeiter auf diese Postkarte handschriftlich:

„1. PFÄHLT N… (Name auf der Postkarte ausgeschrieben - Personalleiter)

2. HÄNGT P... (Name auf der Postkarte ausgeschrieben - Vorstandsvorsitzender) + CO

3. HÖRT AUF ZU LÜGEN BETRÜGEN + DISKRIMINIEREN“

Er füllte anschließend das Namensfeld und Adressfeld richtig aus und gab als Kontakt (Tel./E-Mail/Dienststelle) an: „FUCK-U/SHITON-U“.

Unmittelbar nach Einlangen dieses „Wunschzettels“ wurde er entlassen und die Genannten erstatteten Strafanzeige gegen den Kläger. Das Verfahren gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft aber eingestellt.

Der schwierige Arbeitnehmer klagte auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den Entlassungszeitpunkt hinaus. Die Entlassung sei nämlich unberechtigt erfolgt.

Das Verfahren bisher

Zunächst hatte der Entlassene mit seiner Klage Erfolg. Das Erstgericht erachtete die Entlassung für nicht gerechtfertigt. Und auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass es sich bei diesem „Wunschzettel ans Christkind“ weder um eine ernst gemeinte Drohung noch um eine erhebliche Ehrverletzung gehandelt habe.

Der Arbeitgeber erhob Revision an den OGH, der das letzte Wort in der Sache hatte.

Die Entscheidung

Begriff der erheblichen Ehrverletzung

Nach der Dienstordnung in diesem Fall liegt ein wichtiger Grund für eine Entlassung vor, wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.

Unter den Begriff Ehrverletzungen fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Die Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.

Kein Freibrief für persönliche Beleidigungen

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in diesem Fall durch seine Einträge auf dem „Wunschzettel an das Christkind“ den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung verwirklicht. Sich vom „Christkind“ den Tod oder die Tötung zweier namentlich genannter Vorgesetzter zu wünschen war ausschließlich kränkend und herabwürdigend. Diese schriftlichen Äußerungen sind objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken. Das beweist auch die sofortige Strafanzeige gegen den Kläger.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das der Kläger sich beruft, stellt keinen Freibrief für persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen dar. Die schriftlichen Äußerungen des Klägers gehen weit über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik über die beruflichen Umstände des Klägers hinaus. Die beleidigenden Äußerungen wurden von den Beleidigten nicht durch ihr Verhalten provoziert.

Die Entlassung erfolgte daher zu Recht.

Die gesamte Entscheidung.

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