Ein gefragter Fitnesstrainer hatte eine Ein-Mann-GmbH mit einem Wert von über 1 Mio. €. Nach einem Unfall konnte er das Unternehmen nur mehr für 50.000€ verkaufen. Um den Wertverlust kämpft er nun vor Gericht.
Ein gefragter Fitnesstrainer hatte eine Ein-Mann-GmbH mit einem Wert von über 1 Mio. €. Nach einem Unfall konnte er das Unternehmen nur mehr für 50.000€ verkaufen. Um den Wertverlust kämpft er nun vor Gericht.
Der aktuelle Fall
Ein Fitnesstrainer aus Salzburg wurde im Jahr 2009 bei einem von einer Autolenkerin allein verschuldeten Unfall verletzt. Als Folge der unfallbedingten Nervenschädigung ist eine Funktionseinschränkung an seinem linken Bein verblieben. Der Trainer bot persönliche Dienstleistungen in Form von Seminaren, Fitnessstunden usw über eine GmbH an, deren Alleingesellschafter er war. Aufgrund des Unfalls, für den die Verursacherin bzw. ihre Versicherung haften, traten deutliche Umsatz- und Ergebnisrückgänge ein. Schließlich sah sich der Kläger gezwungen, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen. Zunächst wurden die Beklagten in einem anderen Schadenersatzprozess zum Ersatz des Verdienstentgangs in Form einer Rente verpflichtet.
Das Verfahren bisher
Im vorliegenden Verfahren klagte der Sportler von der beklagten Verursacherin und der Versicherung auf den Ersatz der Differenz zwischen dem Unternehmenswert vor dem Unfall und dem weitaus geringeren Verkaufserlös. Dabei soll es sich laut ihm nämlich um einen unfallbedingten Wertverlust handeln, der zusätzlich zum Verdienstentgang zu ersetzen ist.
Vor dem Unfall soll der Wert des Unternehmens 1.102.000€ betragen haben. Der Verkauf erfolgte schließlich um lediglich 50.000€. Der Ex-Sportler verlangte von seinem Prozessgegnern also 1.052.000€.
Damit hatte er zunächst auch Erfolg. Das Erstgericht gab der Klage statt und sprach die solidarische Haftung der Beklagten für den gesamten Betrag aus. Die Schadenersatzansprüche (Verdienstentgang und Wertverlust) seien nämlich voneinander unabhängig.
Dagegen erhoben die Beklagten jedoch Berufung und bekamen Recht. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Neben dem bereits zugesprochenen Verdienstentgang würde eine Zahlung für den Wertverlust den Kläger nämlich ungerechtfertigt bereichern.
Die Entscheidung
Der OGH drehte die Entscheidung wieder um. Begründung: Ein verletzungsbedinger Wertverlust des Geschäftsanteiles ist zusätzlich zum Verdienstentgang zu ersetzen.
Der verletzte Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH kann vom Schädiger zusätzlich zum verletzungsbedingten Verdienstentgang auch den Wertverlust ersetzt verlangen, der durch die Unfallfolgen bis zur Betriebsaufgabe bei seinem Geschäftsanteil eingetreten ist. Bei Verdienstentgang und Wertverlust handelt es sich nicht um denselben Schaden.
Der OGH bestätigte damit den geltend gemachten Schadenersatzanspruch grundsätzlich. Aufgrund einer noch nicht behandelten Mängelrüge zur Schadenshöhe wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und die endgültige Schadenshöhe und damit der Schadenersatz noch festgesetzt.