Ein Maibach um 925.000€ wurde trotz geleisteter Anzahlung von 370.000€ nicht rechtzeitig geliefert. Wie kann der Käufer zurücktreten? Dieser Fall gilt nicht nur für "Luxusschlitten"!
Ein Maibach um 925.000€ wurde trotz geleisteter Anzahlung von 370.000€ nicht rechtzeitig geliefert. Wie kann der Käufer zurücktreten? Dieser Fall gilt nicht nur für "Luxusschlitten"!
Der aktuelle Fall
Zwischen den Vertragspartein wurde im Mai 2017 ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Maibach zum Kaufpreis von 925.000 EUR abgeschlossen. Dazu leistete die Schweizer Firma, die das Auto kaufen wollte, die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 370.000 EUR. Die Lieferung des Fahrzeugs sollte bis Ende September 2017 erfolgen. Weder zum erwähnten Liefertermin noch zu einem späteren Zeitpunkt konnte das Fahrzeug geliefert werden. Im April 2018 sollte der Käuferin ein Fahrzeug in einer falschen Farbe übergeben werden, was sie aber ablehnte.
Die kaufende Firma klagte dann auf die Rückzahlung ihrer Anzahlung. Die beklagte Partei könne das bestellte Fahrzeug nämlich nicht liefern und ein Festhalten am Vertrag sei für die Klägerin unzumutbar.
Das Verfahren bisher
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob das angefochtene Urteil des Erstgerichts zunächst auf und es sollte zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht kommen. Die klagende Partei war damit aber nicht einverstanden und wendete sich an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Da es sich um einen internationalen Verkauf handelt, ist in diesem Fall UN-Kaufrecht anwendbar. Fraglich ist, ob die Klage als Rücktrittserklärung gilt und wirksam ist.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Rücktritt vom Vertrag durch eine Erklärung geltend zu machen ist, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Daraus muss eindeutig hervorgehen, dass der Käufer die Vertragserfüllung ablehnt. Eine solche Vertragsaufhebungserklärung kann auch im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts durch eine Klage erfolgen. Hier hat die Klägerin in der Klage mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie am Kaufvertrag nicht mehr festhalten will.
Liefert der Verkäufer die Ware nicht rechtzeitig, so ist der Käufer nach dem UN-Kaufrecht berechtigt, auf Lieferung zu klagen oder eine Nachfrist mit dem Ziel der Vertragsaufhebung zu setzen. Wenn die Überschreitung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung begründet kann der Käufer auch ohne Nachfrist zurücktreten.
Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes gilt aber dann, wenn der vereinbarte Liefertermin bereits länger zurückliegt und von einer angemessenen Nachlieferung nicht mehr ausgegangen werden kann. Dies ist hier der Fall.
Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her und die Käuferin erhält ihre Anzahlung zurück.
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