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Impfschaden: Der Kampf um Ihr Recht - Teil 2

Wie kann ein Impfschaden bewiesen werden? Was sagen EuGH und WHO dazu?

Wie kann ein Impfschaden bewiesen werden? Was sagen EuGH und WHO dazu?

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Es gibt wohl kaum ein anderes medizinisches Thema, das derart heiß diskutiert wird wie das Thema „Impfung“. Während Impfverfechter Impfungen für eine der essentiellsten Errungenschaften der Medizingeschichte halten und Impfunwillige – z.B. durch Einführung der Impfpflicht – am liebsten kriminalisieren würden, zweifeln Impfgegner die Sinnhaftigkeit von Impfungen grundsätzlich an. Mittendrin werden die sogenannten Impfkritiker angesiedelt, die für eine individuelle Impfentscheidung plädieren.

Wir wollen Licht ins Dunkel bringen und Ihnen in unserer Impfschaden-Serie die wesentlichen Informationen geben. In diesem Teil geht es um den Kampf ums Recht.

Impfschaden: Die Kriterien der WHO

Damit ein Impfschaden anerkannt wird, müssen diverse Kriterien erfüllt werden, z.B. jene, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgegeben wurden. Dazu zählen:

  1. a) der zeitliche Zusammenhang
  2. b) das Fehlen anderer Auslöser
  3. c) die für den jeweiligen Impfstoff typischen Symptome
  4. d) die für den jeweiligen Impfstoff pathophysiologisch erklärbaren Symptome

Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens sehr schwer zu erreichen ist. Denn wenn die Symptome nicht gleich nach der Impfung auftreten, was durchaus möglich ist, von Sachverständigen andere Umstände dafür verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch bzw. im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht. Wenn Labormethoden und apparative Einrichtungen an ihre Grenzen stoßen, auch weil Mediziner gar nicht wissen, wonach sie eigentlich suchen sollen, und in Folge keine messbaren Daten erhoben werden können, die den Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden offenlegen können, wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Impfschaden: Der Kampf um Ihr Recht

Vor diesem Hintergrund wurde Recht gesprochen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2017 ein Urteil gefällt, das in bestimmten Medizinerkreisen für viel Unmut, Unverständnis und Protest sorgte. Laut diesem reichen nämlich ernsthafte Indizien völlig aus, um die Beweislast zugunsten eines impfgeschädigten Menschen umzukehren. Das bedeutet, dass die vier Kriterien, die die WHO definiert hat, keineswegs – zumindest nicht alle – vorliegen müssen, damit ein Impfschaden vor Gericht anerkannt werden kann.

Der Fall kurz zusammengefasst: Ein Franzose (Mr N.W.) ließ sich Ende 1998, im Januar 1999 sowie im Juli 1999 – also dreimal – mit einem Impfstoff des Unternehmens Sanofi Pasteur MSD gegen Hepatitis B impfen. Im August 1999 traten bei ihm Symptome auf und im November 2000 folgte die Diagnose: Multiple Sklerose.

Im Jahr 2006 verklagte der Erkrankte samt drei Familienmitgliedern den Hersteller auf Schadenersatz. Der Patient durfte das Urteil leider nicht mehr miterleben: Er starb am 30. Oktober 2011. Doch seine Angehörigen ließen sich davon nicht beirren und kämpften weiter für das Recht des Verstorbenen. Zunächst wurde die Klage von französischen Gerichten abgewiesen, da es für eine Multiple Sklerose als Folgeschaden einer Hepatitis-B-Impfung keinen wissenschaftlichen Nachweis gab.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Die Klage landete vor dem Kassationsgerichtshof in Paris. Die Angehörigen pochten darauf, dass die Impfung als Ursache eines Schadens anzuerkennen sei, da erstens ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe und zweitens eine familiäre Vorbelastung ausgeschlossen werden könne. Vom Kassationsgerichtshof wurde der Fall schließlich im November 2015 mit einem Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Das Urteil (EuGH 21.06.2017 C-621/15, N.W.u.a. / Sanofi Pasteur MSD u.a.) des Europäischen Gerichtshofes bedeutet zusammengefasst, dass Produktfehler auch bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch klare und übereinstimmende Indizien bewiesen werden können. Es muss demnach kein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung und den Symptomen einer Erkrankung nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass Studien bereits auf ein erhöhtes Multiple-Sklerose-Risiko durch Hepatitis-B-Impfungen hingewiesen hätten.

Dieses Urteil schafft die Basis, dass zukünftig die Beweislast für Betroffene gesenkt wird. Bisher musste der Betroffene nicht nur beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat, der sich nicht zuvor gezeigt hat, sondern auch noch die Kausalität zwischen der Impfung und dem eingetretenen Schaden belegen. Ein einziges fehlendes Glied in der Beweiskette reichte aus, um die Klage im Keim zu ersticken.

Im nächsten Teil geht es um Impfkomplikationen und wie diese gemeldet werden können. Hier geht's zu Impfkomplikationen: Wie ernst wird die Meldepflicht genommen? Teil 3

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