Es gibt ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell bei Landes- und Gemeindeabgaben.
Es gibt ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell bei Landes- und Gemeindeabgaben.
Aktueller Fall
Ein Unternehmer hat aufgrund der Einnahmenausfälle während der Lockdowns eine Stundung seiner Landes- und Gemeindeabgaben beantragt. Da sich die Maßnahmen der Bundesregierung weiterhin drastisch auf sein Einkommen auswirken, kann er nicht allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Die nun fällig werdenden Stundungen in Verbindung mit den aktuell fälligen Abgaben stellen den Unternehmer vor neue Probleme.
Ratenzahlung
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde nun die Möglichkeit geschaffen, die gestundeten Abgabenschulden in Raten zurückzuführen. Dazu wurde die Bundesabgabenordnung (BAO) überarbeitet und das so genannte „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ als neue zusätzliche Zahlungserleichterungsform für überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände eingeführt (§ 323e BAO).
Abgabenschuldner können daher Ratenzahlungen nach dem „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ beantragen und die entscheidende Behörde hat das Modell dann auch verpflichtend anzuwenden, sofern es sich um Abgabenschulden handelt, die zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind bzw auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.
Hierzu wurden zwei Rückzahlungsphasen definiert.
Antragsfristen und Zeitrahmen zu „Phase 1“ und „Phase 2“
„Phase 1“: Zwischen 10.06.2021 und 30.06.2021 kann ein Ratenzahlungsantrag nach den Bestimmungen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells eingebracht werden; der Ratenzahlungszeitraum endet fix am 30.09.2022. Der Abgabepflichtige kann einmal innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Wesentlich ist daher für den Abgabepflichtigen, dass er schon rechtzeitig in der Phase 1 einen Antrag auf eine einhaltbare und somit keinen Terminverlust bewirkende Neuverteilung der Raten stellt
„Phase 2“: Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis 30.09.2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen und ist auch kein Terminverlust eingetreten, kann vor dem 31.08 2022 ein weiterer Ratenzahlungszeitraum von längstens 21 Monaten beantragt werden, wobei der Antragsteller glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten können wird. Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschulden ist und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist, desto höhere Ansprüche werden im Rahmen der Prüfung des Ratenzahlungsantrages an die zu erbringenden Nachweise und an die vorzulegenden Unterlagen (zB aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Planungsrechnung usw) zu stellen sein; gegebenenfalls kann die Abgabenbehörde die Zahlungsfähigkeit des Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung (Liquiditätsprüfung, Bonitätsprüfung) im Rahmen einer Außenprüfung im Sinne des § 147 Abs 2 BAO feststellen.
Ebenso kann auch in der Phase 2 einmalig eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.
Der Zinssatz beim COVID-19-Ratenzahlungsmodell berechnet sich somit auch bei Landes- und Gemeindeabgaben mit zwei Prozent pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (derzeit -0,62 % [minus 0,62 %]), sodass die COVID-19-Ratenzahlungszinsen (derzeit) 1,38 % p.a. betragen.
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