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Unterlassungsklage gegen Tauben auf dem Dach

Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach? Vorsicht, wenn zu viele Tauben auf dem Dach sitzen, kann der Nachbar nämlich in Zukunft klagen.

Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach? Vorsicht, wenn zu viele Tauben auf dem Dach sitzen, kann der Nachbar nämlich in Zukunft klagen.

Eine unangenehme Situation - die Tauben vom Nachbardach schwirren ständig über dem eigenen Innenhof und verrichten dort ihr Geschäft. Was kann man dagegen tun? Die Tauben kann man natürlich nicht klagen. In Zukunft aber den Nachbarn!

Gegen die Verschmutzung eines Innenhofs durch den Kot von wild lebenden Tauben, die sich auf dem Nachbargebäude aufhalten, kann mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden. Dazu muss der Nachbar die Tiere angelockt haben oder zur Störung durch zB Müllablagerung oder eine nicht ortsübliche Bepflanzung beigetragen haben.

Man glaubt es kaum, aber ein derartiger Fall ist tatsächlich bis zum Obersten Gerichtshof gegangen.

 

Der konkrete Fall

Die Streitparteien sind Eigentümer benachbarter Wohnhäuser in der Wiener Innenstadt. Am Dach vom Haus des Beklagten halten sich wild lebende Tauben auf, die im angrenzenden Innenhof des Hauses des Klägers erhebliche Verschmutzungen durch herabfallenden Kot verursachen.

Im vorliegenden Verfahren verlangte der Kläger, den Beklagten gemäß § 364 Abs 2 ABGB zur Unterlassung der Verunreinigungen zu verpflichten. Er meinte, der Dachgarten des Beklagten zieht die Tauben an, weil er sich zu einem „kleinen Wald“ entwickelt hat und dieser einen idealen Aufenthaltsort für die Tauben bietet.

Zwei Wochen vor Schluss der mündlichen Verhandlung ließ der Kläger eine Taubenabwehr mittels Ultraschallwellen installieren, welche die Tauben vom Bereich über dem Hof abhält und weitere Verschmutzungen verhindert.

 

Die Entscheidung

Nach der Ansicht des Obersten Gerichthofs besteht dann ein Unterlassungsanspruch, wenn die Tiere durch eine unübliche oder rechtswidrig überhängende Bepflanzung des Dachgartens des Beklagten angelockt werden und dadurch Beeinträchtigungen im Innenhof entstehen.

Obwohl der Kläger selbst schon eine Maßnahme (die Ultraschallanlage) getroffen hat, kann ein Unterlassungsanspruch ausgesprochen werden.

Das gesamte Urteil: OGH 29. 8. 2013, 8 Ob 78/13y

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