Das Oberlandesgericht Wien war der Ansicht, dass dies möglich ist. Das letzte Wort hat jedoch der OGH.
Das Oberlandesgericht Wien war der Ansicht, dass dies möglich ist. Das letzte Wort hat jedoch der OGH.
Die Durchsetzung der aktuellen Nichtraucher-Schutzbestimmungen des Tabakgesetzes ist oft schwer. Schon etliche tausende Anzeigen wurden von Lokalgästen erstattet. Dabei handelt es sich aber um keine staatlichen Ordnungshüter, sondern um Privatpersonen. Ein Wirt kam daher auf die Idee, einem aus diesem Grund unerwünschten Gast das Lokal zu verbieten.
Der Gast zeigte den Wiener Gastronomen wegen Verstößen gegen das Tabakgesetz an. Der Wirt wollte sich das nicht gefallen lassen und verhängte per Brief vom Anwalt Lokalverbot gegen den unwillkommenen Gast. Der Gast kündigte schriftlich an, dass er sich nicht an das Verbot halten wird und ließ auch Taten folgen: er besuchte das Lokal erneut und zeigte den Wirt nochmal an.
Der Gastronom ließ sich das aber nicht gefallen und erhob Unterlassungsklage gegen den Kunden. Dazu das OLG Wien: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch in der Gastronomie und das Betretungsverbot ist weder sittenwidrig noch diskriminierend. Ein eigenes rechtliches Interesse an der Einhaltung des Tabakgesetzes hatte der Lokalgast nicht, da die Verstöße nicht sein persönliches Umfeld (und damit nicht seine persönliche Gesundheit) betreffen. Das OLG war daher der Ansicht, das Lokalverbot wurde wirksam ausgesprochen
Die Entscheidung des OLG Wien (GZ: 11 R 126/13z) ist online nicht veröffentlicht und nicht rechtskräftig. Die Revision an den OGH wurde nachträglich zugelassen und daher wird dieser voraussichtlich das letzte Wort in der Sache sprechen.
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