Bei der Unterzeichnung des Kredites ihres (mittlerweile Ex-)Mannes verlangte die Bank die Unterschrift einer Frau „nur als Formsache“. Dies stellt Formenmissbrauch dar und die Frau kann nicht zur Kasse gebeten werden.
Bei der Unterzeichnung des Kredites ihres (mittlerweile Ex-)Mannes verlangte die Bank die Unterschrift einer Frau „nur als Formsache“. Dies stellt Formenmissbrauch dar und die Frau kann nicht zur Kasse gebeten werden.
Am Weg zur Bank sagte ein Mann seiner Frau, er brauche ihre Unterschrift, da sein Einkommen der Bank nicht ausreicht. Wofür er den Kredit braucht sagte er nicht und sie traute sich auch nicht zu fragen (der Mann galt als gewalttätig). In der Bank wurde sie zur Unterschrift gebeten ohne weitere Informationen über ihre Haftung und die Verwendung des Geldes zu erhalten. Sie unterschrieb wie es in dieser Bank üblich war nicht als Bürgin, sondern als Mitschuldnerin.
Der Mann ging in Konkurs und die Bank klagte kurzerhand die Frau auf die gesamte Summe. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab der Klage aber nicht statt. Die Kreditaufnahme hat nämlich nur den Interessen des Mannes gedient und es liegt kein Eigeninteresse der Frau vor. Sie hätte daher nur als Bürgin unterzeichnen dürfen. Aus diesem Grund muss sie mit Blick auf die Bürgenschutzbestimmungen nicht bezahlen.
Das Urteil (62 Cg 93/12w-14) ist online nicht veröffentlicht.
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