Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Willkommen

Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

Herzlich Willkommen bei Forsthuber & Partner Rechtsanwälte!
Ihr Recht ist unser Auftrag! Als Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an: Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufverträge, Verwaltungsrecht Strafrecht, Familien- & Erbrecht, Immobilien-, Miet- & Wohnrecht, Insolvenzen, Betreiben von Forderungen uvm. Erfahren Sie mehr über Ihren Anwalt in Baden.

Suchen

Aktuelles

3.000€ für Rücktritt vom Kauf einer Einbauküche?

Wann wird bei einem Vertrag die Stornogebühr fällig? Der Rücktritt vom Kauf einer Einbauküche um 10.000€ landete schon zwei Mal vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Nachdem der Unternehmer die Storno-Gebühr (ca. 2.000€) zurückzahlen musste, klagte er ein zweites Mal und verlangte mehr (ca. 3.000€). Hat er diesmal Erfolg?

Der Rücktritt vom Kauf einer Einbauküche um 10.000€ auf einer Messe landete schon zwei Mal vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Nachdem der Verkäufer die Storno-Gebühr (ca. 2.000€) zurückzahlen musste, probierte er es nochmal mit einer höheren Forderung (ca. 3.000€). Hat er diesmal Erfolg?

Der aktuelle Fall

Ein Ehepaar schloss auf der Messe „Wohnen und Interieur 2015“ in Wien einen Kaufvertrag über eine DAN-Küche um ca. 10.000€ ab. Sie entschlossen sich jedoch in der Woche darauf, vom Vertrag zurückzutreten.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass bei einem Vertragsrücktritt eine Storno-Gebühr in Höhe von 20 % des Kaufpreises oder der tatsächlich entstandene Schaden zu bezahlen ist.

Der Verkäufer stellte dem Paar eine Stornogebühr von ca. 2.100€ in Rechnung (20% des Kaufpreises).

Das Vorverfahren

Ein langes Verfahren zum Rücktritt folgte und wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden (wir berichteten). Der OGH entschied, dass die Klausel zum Rücktritt in den AGB eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Der Verkäufer musste dem Ehepaar die Stornogebühr und die Verfahrenskosten erstatten.

Der OGH hielt jedoch auch fest, dass der Verkäufer stattdessen das um die Aufwandersparnis verminderte Entgelt verlangen kann.

Noch höhere Forderung

In der Folge forderte der Verkäufer von dem Ehepaar einen noch höheren Betrag (3.116,40€) als vermindertes Entgelt. Die Konsumenten zahlten und traten den Rückzahlungsanspruch wie beim letzten Mal an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) ab. Ein weiteres langes Verfahren folgte und landete wieder vor dem OGH.

Die Entscheidung

Es war zu entscheiden, ob es sich bei der Lieferung der Küche um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche ist ein Werkvertrag, wenn die Küche nach den besonderen Wünschen des Kunden hergestellt werden soll.

Hingegen liegt ein Kaufvertrag vor, wenn auf einer Messe ein bestimmtes Küchenmodell eines Herstellers mit standardisierten Elementen bestellt wird und z.B. nur die Größe (hier: 8,2 Laufmeter) individuell festgelegt ist. Die Montage ist in diesem Fall eine Nebenleistung zum Kaufvertrag. Da im vorliegenden Fall nur die Länge festgelegt wurde, liegt ein Kaufvertrag vor.

Daher kann der Verkäufer nicht gestützt auf Werkvertragsrecht das verminderte Entgelt verlangen. Wäre also ein Werkvertrag vorgelegen, hätten die Käufer zahlen müssen! Der Klage auf Rückforderung des des VKI wurde stattgegeben. Das Ehepaar erhält den bezahlten Betrag zurück.

Die gesamte Entscheidung.

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr

Wir benutzen Cookies und externe Dienste

Wir nutzen Cookies und externe Dienste auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.