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Automatische Vertragsverlängerung bei Verbraucherverträgen

Bei befristeten Verträgen (z.B. Fitness-Center) wird oft vereinbart, dass sie sich ohne Kündigung automatisch verlängern. Ist dies so rechtens oder wird so die Kündigungsmöglichkeit des Kunden zu sehr eingeschränkt?

Bei befristeten Verträgen wird oft vereinbart, dass sich diese ohne Kündigung bei Ablauf der Frist automatisch verlängern. So geschieht es zum Beispiel oft bei Verträgen mit Fitness-Centern. Oft wird schon im Vertrag oder durch die AGB vereinbart, dass der Vertrag für 12 Monate geschlossen wird und sich nach deren Ablauf automatisch um weitere 6 Monate verlängert. Ist dies so rechtens oder wird so die Kündigungsmöglichkeit des Kunden zu sehr eingeschränkt?

Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Verbrauchergeschäften

Grundsätzlich wird zwischen Unternehmer- und Verbrauchergeschäften unterschieden. Bei Unternehmergeschäften handelt es sich bei beiden Vertragsparteien um Unternehmer.

Bei Verbrauchergeschäften schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher, also einem Nichtunternehmer, einen Vertrag ab. Bei Verbraucherverträgen geht der Gesetzgeber davon aus, dass Verbraucher sich regelmäßig in einer "schwächeren" Position befinden und die Gefahr eines Ungleichgewichts besteht. Daher knüpfen Konsumentenrechte in der Regel daran an, dass ein Verbrauchergeschäft vorliegt.

Automatische Vertragsverlängerung bei Verbrauchergeschäften

Bei Verbrauchergeschäften muss die Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung gewissen Kriterien entsprechen um Wirksam zu sein. In den AGB- oder der Vertragsklausel muss enthalten sein:

  • dass es im Falle Nichtkündigung zu einer automatischen Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer kommen soll;
  • der Hinweis, dass der Verbraucher die automatische Vertragsverlängerung durch Kündigung verhindern kann;
  • eine dem Verbraucher zur Kündigung zur Verfügung stehende angemessene Frist;
  • die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher bei Beginn der Kündigungsfrist auf die Kündigungsmöglichkeit gesondert hinzuweisen.

 

Außerdem muss der Hinweis auf den Beginn der Kündigungsfrist und die Kündigungsfrist tatsächlich erfolgen. Dass die Verständigung erfolgt ist, muss der Unternehmer beweisen.

Weist die Verlängerungsklausel nicht diese Punkte auf und/oder wird der Verbraucher bei Beginn der Kündigungsfrist nicht auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen, so kommt es zu keiner Vertragsverlängerung und der Vertrag endet zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob bei einem Vertrag noch Bindung besteht oder Hilfe bei einer Kündigung benötigen kontaktieren Sie uns unter +43 2252 86366 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

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