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Ersatz von Detektivkosten bei Scheidung und Ehebruch

Privatdetektive verdienen gut daran, untreuen Eheleuten nachzuforschen. Was viele nicht wissen: in einem großen Teil der Fälle kann der ehebrechende Partner zur Kasse gebeten werden.

 

Privatdetektive verdienen gut daran, untreuen Eheleuten nachzuforschen. Was viele nicht wissen: in einem großen Teil der Fälle kann der ehebrechende Partner zur Kasse gebeten werden.

Ein kürzlich entschiedener Fall

Eine Ehe wurde geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Ehemann, seiner Ex-Frau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Einige Zeit später hatte der Mann den Verdacht, dass seine ehemalige Partnerin in einer Lebensgemeinschaft mit einem bestimmten Mann lebt und daher gar keinen Anspruch mehr auf den Unterhalt hat. Davon hätte sie ihren Ex-Mann informieren müssen. Er beauftragte eine Detektei und die Nachforschungen ergaben Hinweise auf eine Wohngemeinschaft. Im Anschluss verlangte er von seiner Ex-Frau die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeträgen für etwa drei Jahre sowie den Ersatz der Detektivkosten.

Zu entscheiden ist die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Detektivkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen hat.

Wann besteht Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten?

In vielen Fällen haben Ehepartner das Recht, sich über ein mögliches ehewidriges Verhalten des Partners Aufklärung zu verschaffen. Sollten die Nachforschungen einen Ehebruch bestätigen steht der/dem Betrogenen der Ersatz der Detektivkosten zu. Dieser Anspruch kann nicht nur gegen den betrügenden Ehepartner, sondern auch dem Ehestörer gegenüber geltend gemacht werden.

Gegen den Ehestörer besteht der Anspruch aber nur wenn dieser von der Ehe wusste oder wissen musste.

Unter gewissen Voraussetzungen sind die Detektivkosten sogar ohne Erfolg der Erhebungen zu ersetzen.

Was bedeutet dies für den Fall?

Mangels einer Information durch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau fand der Unterhaltspflichtige erst mit Hilfe des Detektivs heraus, dass sie eine Lebensgemeinschaft führt und der Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht. Gegen die Schadenersatzforderung für die Detektivkosten kann die Unterhaltsberechtigte nicht einwenden, dass sie ihre Informationspflicht nicht kannte und sie kein Verschulden trifft. Die fehlende Rechtskenntnis ist vorwerfbar. Eine sorgfältige Person hätte Zweifel gehabt, dass sie trotz einer neuen Lebensgemeinschaft den Unterhalt weiterhin bezieht und eine Rechtsauskunft eingeholt.

Siehe dazu auch die kürzliche Entscheidung des OGH.

 

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