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Aktuelles

Schmerzengeld dafür, sein Kind nicht zu sehen?

Ein Vater klagte die Mutter seiner Tochter auf 10.000€, weil sie den Besuchskontakt untersagte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied.

Ein Vater klagte die Mutter seiner Tochter auf 10.000€, weil sie den Besuchskontakt untersagte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied.

Der aktuelle Fall

Zunächst sah ein Vater seine Tocher zwei- bis dreimal pro Woche.  Oft verhielt sich die Tochter nach den Besuchen jedoch „auffällig“: sie war traurig und wollte nicht mehr zum Vater. Außerdem wurde auch in der Familienberatung der Verdacht des Kindesmissbrauchs geäußert.

Die Mutter wollte die Tochter nicht mehr alleine mit dem Vater lassen. Ein Rechtsstreit folgte, bis der Verdacht auf Kindesmissbrauch schließlich als haltlos ausgeräumt wurde. Der Zeitraum, in dem er von seinem Kind getrennt und mit Missbrauchsvorwürfen konfrontiert war, war für den Vater sehr belastend. Im nun abgeschlossenen Verfahren begehrte der Vater von der Mutter Schmerzengeld und Schadenersatz für die Kosten des Kontaktrechtsverfahrens.

Trennungsschmerz mit oder ohne Krankheitswert?

Wenn der erziehende Elternteil dem anderen Elternteil Besuchskontakt mit dem Kind schuldhaft vereitelt, ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann auch Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zustehen. Es kommt jedoch darauf an, ob die psychische Belastung Krankheitswert erreicht oder nicht. Der Ersatz von Trennungsschmerz ohne Krankheitswert kommt nämlich nur bei grobem Verschulden in Betracht. Wenn der kontaktberechtigte Elternteil das Kind wohlbehütet weiß, erreicht der Trennungsschmerz oft nicht Krankheitswert.

Im aktuellen Fall erreichen die Belastungen keinen Krankheitswert und grobes Verschulden von Seiten der Mutter liegt nicht vor.

Schadenersatz für die Prozesskosten kommt nur bei schikanöser Vereitelung des Kontakts oder erkennbar aussichtsloser Prozessführung in Betracht. Da dies hier auch nicht der Fall war, geht der Vater leer aus.

Die Entscheidung: OGH 27. 11. 2014, 9 Ob 28/14d

 

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