Ein Auto, mit klingendem italienischen Namen, sorgte unlängst für Gesprächsstoff beim Obersten Gerichtshof. Es ging um Gewährleistung, Zahlung von 34.000 Euro.
Ein Auto, mit klingendem italienischen Namen, sorgte unlängst für Gesprächsstoff beim Obersten Gerichtshof. Es ging um Gewährleistung, Zahlung von 34.000 Euro.
Das Problem
Im Sommer 2018, ca. drei bis vier Monate nach der Übernahme des Fahrzeugs, nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein Rucken des Fahrzeugs bzw Motors wahr; dieses Problem trat auch im Jänner und Mai 2019 sowie im Februar 2021 auf. Die (technische) Ursache dafür ist nicht feststellbar. In weiterer Folge kam es auch mehrfach vor, dass das Fahrzeug in den Notbetrieb schaltete und sich dann nicht mehr beschleunigen ließ.
Ende Jänner 2019 brachte die Klägerin das Fahrzeug in eine Werkstätte, weil der Motor wieder ruckte und die Motorkontrollleuchte aufleuchtete; auch Letzteres kam mehrfach vor.
Im Februar 2019 funktionierte das Infotainment-System des Fahrzeugs nicht. Im Juli 2020 ließen sich die Fahrmodi nicht mehr einstellen. Zwischen 28.12.2020 bis 26.2.2021 befand sich das Fahrzeug mit einer kurzen Unterbrechung beim Händler zur Fehlersuche, weil davor die Airbag- und Kollisionswarnleuchte mehrmals aufleuchtete.
Die Erlösung
Dann – endlich! - im Dezember 2021 wurde schließlich von einem Drittunternehmen die „Multi-Air-Einheit“ des Fahrzeugs getauscht. Seit diesem Zeitpunkt befand sich das Auto nicht mehr im Notbetrieb und ruckte auch nicht mehr; es liegt keine Fehlfunktion des Fahrzeugs mehr vor.
Und nun die Frage: Hat die Kundin – obwohl der Mangel nicht mehr besteht – trotzdem Anspruch auf Preisminderung?
Damit hätte sie „doppelt“ kassiert, sagt zusammengefasst der Händler.
Der Oberste Gerichtshof gab zu bedenken:
# Es ist denkbar, dass der Mangel vom Übergeber nicht zur Gänze behoben wurde und trotz der durchgeführten Verbesserung weiterhin ein Wertverlust besteht, wodurch der ursprüngliche Mangel fortwirkt (vgl 6 Ob 240/19s).
# Ebenso denkbar ist, dass trotz vollständiger Reparatur („Herstellung der Gebrauchstauglichkeit“), das Auto trotzdem weniger wert ist („keine Wiederherstellung der subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung“) und das auf Dauer so bleibt. In einem solchen Fall weist das Fahrzeug eine wertmindernde Reparaturhistorie auf, die nicht Gegenstand des Vertrages war.
Wer muss den Mangel beweisen?
Im Gewährleistungsprozess trifft den Kunden („Übernehmer“) die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt und dieser schon im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Im Fall eines Defekts, der innerhalb von sechs Monaten hervorgekommen ist, muss der Kunde gem § 924 ABGB nur die Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) nachweisen.
Wenn bei einem Kfz unklar bleibt, ob ein Defekt auf einen technischen Fehler oder auf einen Bedienungsfehler des Nutzers zurückzuführen ist, ist der Nachweis der Mangelhaftigkeit misslungen. Steht hingegen fest, dass der Defekt technische Ursachen hat, ist der Mangel nachgewiesen, auch wenn die konkrete Ursache ungeklärt bleibt.
Schaden selbst repariert – trotzdem Auto retour?
Wegen eines Mangels, den er selbst beheben hat lassen, kann die Kundin den Vertrag nicht auflösen, das Auto nicht zurückgeben („Wandlung begehren“).
ABER: Trotz erfolgreicher Reparatur eines technischen Mangels ist ein Gebrauchtwagen weiterhin mangelhaft, wenn aufgrund der nun bestehenden „Reparaturhistorie“ eine objektive Wertminderung bestehen bleibt. Dies gilt auch im Fall der Selbstverbesserung des technischen Mangels durch die Kundin selbst. Die Kundin kann aufgrund dieses Wertmangels Preisminderung oder (außer bei Geringfügigkeit) Vertragsauflösung verlangen.
Preisminderung erfolgreich
Einem Verbraucher, der zuerst das Auto zurückgeben wollte, dann aber festgestellt, dass nur mehr ein geringfügiger Mangel vorliegt, da der Mangel behoben ist, kann trotzdem Preisminderung geltend machen. Dass die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Umstellung des Klagebegehrens bereits abgelaufen ist, schadet nicht.
Zusammenfassend eine gute Entscheidung für Kunden, Konsumenten, Verbraucher.
Zu Entscheidung: OGH 6. 9. 2023, 3 Ob 139/23x
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