Muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil an den Hortkosten beteiligen? Wie sieht es mit Flötenunterricht und der Ballettschule aus? Was davon ist vom Unterhalt schon abgedeckt?
Muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil an den Hortkosten beteiligen? Wie sieht es mit Flötenunterricht und der Ballettschule aus? Was davon ist vom Unterhalt schon abgedeckt?
Betreuungskosten
Der betreuende Elternteil ist dem Geldunterhaltspflichtigen und dem Gericht nicht zur Rechenschaft über die Verwendung des gesetzlichen Unterhalts verpflichtet.
Unter dem Gesichtspunkt der „Üblichkeit“ wird auch eine teilweise „außerhäusliche Betreuung“, also eine regelmäßige teilweise Fremdunterbringung mit Teilübertragung von Betreuungsaufgaben an Dritte (Verwandte, Tagesmütter, Krabbelstube, Kindergarten, Hort, Halbinternat, Internat) oder mit teilweiser Selbstbetreuung des Kindes (etwa als Student in einer anderen Stadt) toleriert und der elterlichen Betreuung noch zugerechnet, solange der haushaltsführende Elternteil in seinem Haushalt die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Restzeiten (abends, an Wochenenden, zu Feiertagen und in den Ferien) erbringt.
Bei den Kosten außerhäuslicher Betreuung ist zu unterscheiden: Dient die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend zur Entlastung des betreuenden Haushaltsführers (zB Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann fallen die Kosten dafür allein diesem zur Last.
Beim Kindergartenbesuch ist jedoch ab einem bestimmten Lebensalter (drittes oder viertes Lebensjahr) zu relativieren, dass dieser nicht (mehr) ausschließlich den betreuenden Elternteil von der Betreuungspflicht entlastet, sondern für das Kind aus pädagogischen Gründen sinnvoll und daher auch mit zunehmendem Alter vermehrt seinem Interesse dient. Liegt die außerhäusliche Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse, so hat die Kosten grundsätzlich der nichtbetreuende Elternteil zu tragen, abzüglich jener Kosten, die sich der betreuende Elternteil an üblichen Betreuungsleistungen erspart.
Sonderbedarf
Über den Regelbedarf hinaus kann das Kind im Einzelfall ausnahmsweise aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf (auch „Individualbedarf“) haben. Dies ist jener zusätzliche Bedarf, der sich aus den beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umständen ergibt, der bei der Mehrheit der Kinder nicht anfällt.
Sonderbedarf ist nur bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe zuzuerkennen und betrifft hauptsächlich den Gesundheitsbereich und die Persönlichkeitsentwicklung, Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Er wird durch Eigenschaften wie Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt.
Der Sonderbedarf ist nur bei einem Deckungsmangel zu berücksichtigen. Er darf daher weder aus dem Allgemeinbedarf oder aus dem konkret ausgemessenen Unterhalt bestritten werden können, noch durch Sozialleistungen von dritter Seite (wie Krankenkassenleistungen, Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld und Ähnliche) gedeckt sein.
Liegt die festgesetzte Unterhaltsleistung bereits erheblich über dem Regelbedarf, so ist der Unterhaltspflichtige zur zusätzlichen Deckung eines Sonderbedarfes folglich nur dann verpflichtet, wenn das Kind nicht in der Lage ist, den Sonderbedarf aus den bisherigen Unterhaltszahlungen zu bestreiten, sei es, dass die Sonderbedarfskosten höher sind als der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil, sei es, dass dieser Überhang bereits durch anderen Sonderbedarf aufgezehrt ist.
Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter. Der Unterhaltsberechtigte ist daher für die den Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die Rechtfertigung des Sonderbedarfes als auch für seine fehlende Deckung in der bisherigen Unterhaltshöhe. Der Deckungsmangel ist vom Gericht besonders streng zu prüfen, wenn die bisherige Unterhaltsleistung den Regelbedarf bereits erheblich überschreitet.
Eine Überschreitung der Prozentkomponente wird nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern zulässig sein.
Vor Setzung von Maßnahmen, die zu Sonderbedarfskosten führen, hat der betreuende Elternteil den geldunterhaltspflichtigen Elternteil darüber zu informieren und dessen zu ermöglichende Äußerung zu berücksichtigen. Wird dem Geldunterhaltspflichtigen keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt oder diese ignoriert, tritt zwar kein Anspruchsverlust des Kindes ein, vom Geldunterhaltspflichtigen sind jedoch die Kosten nur im Umfang einer angemessenen Gebarung zu ersetzen.
Auch der Anspruch auf Deckung eines Sonderbedarfes ist grundsätzlich im Rahmen der Prozentkomponente zu decken und mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt, dem ein zur angemessenen Bedürfnisdeckung ausreichendes Einkommen verbleiben muss. Die Leistungsfähigkeitsgrenze ist jedoch teilweise zu relativieren; je dringender oder existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige – auch durch Überschreitung der Prozentkomponente – zu belasten.
Bei regelmäßig monatlich anfallendem Sonderbedarf ist es zulässig, diesen zusätzlich monatlich zum Regelunterhalt als einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbetrag zuzusprechen, weil der Unterhaltsbetrag nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs aufzusplitten ist.
Beispiele aus der Judikatur (N = Nein, kein Zuspruch Sonderbedarf, J = Ja, schon ein Zuspruch).
Ballettschule
N LGZ Wien EF 44.987, 47.612, 50.334, 134.015
Bausparen
N LGZ Wien EF 92.577
notwendige, über das übliche hinausgehende medizinische Behandlungen
J LGZ Wien EF 70.770, 103.891
Flötenunterricht
N LGZ Wien EF 134.024
Hortkosten
N 1 Ob 157/12p (Entscheidung des OGH).
Hier die Entscheidung zum Nachlesen.
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