Auch wenn das Kind rechtlich schon einen anderen Mann als Vater hat, kann der leibliche Vater auf Antrag ein Kontaktrecht erhalten.
Der Sachverhalt
Eine Mutter brachte ihre Tochter im Jahr 2014 zur Welt und war zu diesem Zeitpunkt verheiratet. Der Ehemann gilt rechtlich als Vater weil er mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Das Mädchen wird von der Mutter und ihrem Ehemann betreut und wächst von Geburt an bei ihnen im Familienverband auf. Zur Familie zählt auch ein etwa siebenjähriger Sohn der Mutter, der vom Ehemann adoptiert wurde.
Ungefähr neun Monate vor der Geburt kam es jedoch zum Intimverkehr zwischen der Mutter und einem anderen Mann. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Der andere Mann ist seitdem ein Schwangerschaftstest positiv ausfiel der Ansicht, er sei der Vater des Kindes. Die Mutter sandte ihm auch eine SMS-Nachricht mit den Worten, er hätte sie geschwängert. Sie übermittelte ihm auch ein Ultraschallbild. Er begleitete die Mutter auch zu einer Ultraschalluntersuchung.
Wenige Monate nach der Geburt beantragte er die Feststellung seiner Vaterschaft zu dem Kind. Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil er nur vom Kind und dem rechtlichen Vater gestellt werden kann.
Der Antragsteller hatte bisher nicht die Möglichkeit, das Kind persönlich zu sehen oder kennenzulernen, weil die Mutter das ablehnte.
Daher beantragte der Mann, ihm ein Kontaktrecht zu dem Mädchen einzuräumen.
Die Entscheidung
Ein Mann kann einen Antrag auf ein Kontaktrecht stellen, wenn er schlüssig behauptet, der biologische Vater zu sein und die Absicht, ein Familienleben zu führen, auch wenn noch keine persönliche Beziehung zu dem Kind besteht.
Die biologische Vaterschaft kann im Kontaktrechtsverfahren festgestellt werden. Diese Feststellung wirkt jedoch nur in diesem Verfahren und hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft.
Ein Kontaktrecht des biologischen Vaters setzt voraus, dass die Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dabei kommt es auf die familiäre Situation des Kindes, die Bindung an die rechtlichen Eltern, das Konfliktniveau zwischen den beteiligten Erwachsenen, das Alter und die psychische Belastbarkeit des Kindes an. Die Vorteile für das Kind müssen die damit verbundenen Nachteile eindeutig überwiegen. Die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern rechtfertigt die Ablehnung eines Kontaktrechts nicht.
Ob im Verfahren zuerst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl geprüft wird, liegt im Ermessen des Gerichtes. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls und des Familienlebens der rechtlichen Eltern ist möglichst gering zu halten.
Auch wenn das Kind rechtlich schon einen anderen Mann als Vater hat, kann der leibliche Vater also auf Antrag ein Kontaktrecht erhalten.
Eine finale Entscheidung gibt es in der Sache noch nicht, da vor dem Erstgericht nach den Vorgaben des Obersten Gerichtshofs (OGH) nochmals eine Verhandlung stattfindet und dieses dann entscheidet.