Eine Frau verließ ihren Ehemann und setzte sich mit den gemeinsamen Kindern nach Indien ab und verhinderte jeden Kontakt zum Vater. Jahre später forderte sie Unterhalt. Mit Erfolg?
Eine Frau verließ ihren Ehemann und setzte sich mit den gemeinsamen Kindern nach Indien ab und verhinderte jeden Kontakt zum Vater. Jahre später forderte sie Unterhalt. Mit Erfolg?
Der aktuelle Fall
Ein Ehepaar war seit 2004 verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder (geboren 2004 und 2010). Im Sommer 2013 verließ die Frau ihren Mann, weil sie sich weder in Österreich noch in der Beziehung wohlfühlte. Sie packte ihre Koffer und reiste mit den beiden gemeinsamen Kindern nach Indien. Dabei tarnte sie die Reise als Urlaub. Tatsächlich wollte sie aber mit den Kindern gar nicht mehr nach Österreich zurückkehren. Darüber informierte sie ihren Noch-Ehemann Wochen später per E-Mail.
Seit damals traf sie sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend ohne Rücksprache mit ihrem Ex-Partner. Im Frühjahr 2014 teilte sie ihm mit, endgültig nicht mehr nach Österreich zurückzukehren. Sie wollte dass es zur Scheidung kommt. Gleichzeitig unterband sie jeglichen (auch nur telefonischen) Kontakt des Vaters zu seinen Kindern. Sie weigerte sich auch, den Kindern, insbesondere dem jüngeren Kind, von seinem Vater geschickte Briefe vorzulesen. Seit dem Frühjahr 2017 erteilte sie ihm auch keinerlei Informationen über die Kinder.
In weiterer Folge kam es zur Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten.
Das Verfahren
Die Frau beantragte, den Mann rückwirkend zur Zahlung einstweiligen Ehegattenunterhalts für den Zeitraum ab 2016 zu verpflichten. Der Mann wendete Unterhaltsverwirkung ein.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass der Unterhalt aufgrund der zum Teil auf den Mann zurückzuführenden Trennung nicht verwirkt ist.
Der Mann erhob dagegen ein Rechtsmittel und hatte Erfolg. Das Rekursgericht wies den Antrag aus Unterhalt wegen Verwirkung ab.
Doch die Frau gab nicht so leicht auf und wendete sich noch an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Durch die konsequente und nachhaltige Unterbindung von Kontakten des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu den gemeinsamen Kindern kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verwirken.
Unabhängig vom Trennungsverschulden kann in der Unterbindung von Kontakten ein Verwirkungsgrund liegen.
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück und es bleibt damit bei der Abweisung des Antrags auf Unterhalt.