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EuGH: Recht auf „Vergessenwerden“ durch Google

In einer heute veröffentlichten Entscheidung sprach der EuGH aus, dass man das Recht hat, von Suchmaschinen wie Google gewisse Daten „vergessen“ zu lassen, sodass sie dann nicht mehr mithilfe der Suchmaschine zu finden sind.

In einer heute veröffentlichten Entscheidung sprach der EuGH aus, dass man das Recht hat, von Suchmaschinen wie Google gewisse Daten „vergessen“ zu lassen, sodass sie dann nicht mehr mithilfe der Suchmaschine zu finden sind.

González vs. Google

2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, eine Beschwerde gegen die La Vanguardia, eine in Spanien, besonders in Katalonien weitverbreitete Tageszeitung, und gegen Google.

Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Google werden in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia aus dem Jahr 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Sozialversicherungsschulden stehen.

Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen entweder die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass dieihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt werden. Er beantragte außerdem, Google anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen, sodass die Seiten nicht mehr bei der Suche nach seinem Namen angezeigt werden.

Er behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Die Beschwerde wurde gegen La Vanguardia zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Herausgeber die betreffenden Informationen rechtmäßig veröffentlicht hat.

Wann müssen die Daten gelöscht werden?

Gegen Google wurde der Beschwerde aber stattgegeben. Google erhob dagegen Klage und der Fall landete schlussendlich vor dem EuGH, der Klarheit verschafft: Bei der Beurteilung, ob die personenbezogenen Daten von einer Suchmaschine gelöscht werden müssen kommt es zu einer Abwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit, die betreffenden Informationen zu erhalten und den Grundrechten der betroffenen Person.

Im Fall von Herrn González müssen die personenbezogenen Daten von Google entfernt werden.

Siehe auch diesen Bericht und das Urteil.

 

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