Die Polizei mag nicht jeder. Ein Passant bei einem Verkehrsunfall drückte dies besonders deutlich aus und behinderte damit den Rettungseinsatz. Deswegen musste er um seinen Führerschein bangen.
Der Sachverhalt
Die Polizei mag nicht jeder. Ein Passant bei einem schweren Verkehrsunfall drückte dies besonders deutlich aus. Er stimmte „Schmähgesange“ an, begann lautstark zu johlen und beschimpfte die anwesenden Beamten. Diese forderten ihn mehrmals auf, die Unfallstelle zu verlassen. Damit behinderte der „Raudi“ den Rettungseinsatz.
Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft ihn auf, gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz ein amtsärztliches Gutachten gem § 8 FSG vorzulegen. Auch die Amtsärztin äußerte Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Nach Ansicht der Behörde ist das gegenständliche Verhalten darüber hinaus von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet gewesen und die Tätigkeit der Helfer sei durch das Gelärme erheblich gestört worden. Einem Führerscheinbesitzer müsste ein entsprechend situationsangepasstes Verhalten abverlangt werden. Die Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit bestehen unabhängig davon, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalles ein Fahrzeug gelenkt oder am Verkehr teilgenommen hat. Bereits 2011 ist der Betroffene durch eine begangene Ordnungsstörung und durch Fahruntauglichkeit (Sekundenschlaf) auffällig geworden. Daher müsste der „Raudi“ seinen Führerschein abgeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde aber angefochten.
Der Bescheid wurde in 2. Instanz bestätigt jedoch wurde anstelle des amtsärztlichen Gutachtens, eine verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Die Bezirkshauptmannschaft brachte vor dem „Raudi“ fehlen die in § 18 Abs 3 FSG-GV aufgezählten Charaktermerkmale des sozialen Verantwortungsbewusstseins, der psychischen Stabilität und der Selbstkontrolle. Er lege außerdem eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr und einen von der Norm kritisch abweichenden Bezug zum Autofahren an den Tag. Auch wenn er die Absperrmaßnahmen nicht körperlich überschritten hat, so hat er mit seiner ungebührlichen Verhaltensweise die Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten massiv behindert.
Schlussendlich landete die Sache vor dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof).
Die Entscheidung
Im vorliegenden Zusammenhang stand für den VwGH zwar außer Zweifel, dass das Verhalten des „Raudis“ als unmoralisch und ungehörig zu qualifizieren ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht Bedenken in Hinblick auf einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, die als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehen ist.
Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehen. Von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann nur bei einem Verhalten gesprochen werden, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat.
Ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das Verhalten des „Raudis“ (lautstarke „Schmähgesänge“ in unmittelbarer Nähe eines schweren Verkehrsunfalls und Beschimpfung der Polizeibeamten, lautstarkes Gejohle und provokantes Verhalten) ist eine Störung der öffentlichen Ordnung und darüber hinaus moralisch verwerflich, es weist jedoch keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, das einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert. Daher genügt es alleine nicht für einen Führerscheinentzug.
Der angefochtene Bescheid wurde daher vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufgehoben und der "Raudi" darf seinen Führerschein behalten.
Siehe VwGH 26. 2. 2015, 2013/11/0172