Handelt es sich bei einem privaten Parkplatz um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinn der Straßenverkehrsordnung oder nicht? Der Verwaltungsgerichthof befasste sich vor kurzem wieder mit dieser Frage.
Handelt es sich bei einem privaten Parkplatz um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinn der Straßenverkehrsordnung oder nicht? Der Verwaltungsgerichthof befasste sich vor kurzem wieder mit dieser Frage.
In Feldkirchen bei Graz wurde ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen auf einem Privatparkplatz abgestellt ohne dass vorschriftsgemäß die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt sichtbar im Fahrzeug hinterlegt wurde. Deswegen wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 40€ verhängt. Die Strafe dürfte nur verhängt werden, wenn es sich beim Parkplatz um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ handelt.
Die Abstellfläche war mit dem Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" und der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.-Straße 212) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" gekennzeichnet.
Ein Hinweis "Privatgrund - Parken und Halten verboten" kann jedoch allein nichts daran ändern kann, dass die gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden durfte. Daher reicht die Kennzeichnung nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist jede Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Dies trifft auf den Parkplatz, da er ja befahren werden darf, zu. Damit gilt der Parkplatz als öffentliche Verkehrsfläche und die Strafe wurde zurecht verhängt.
Damit es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche mehr handelt, müsste der Parkplatz baulich (durch einen Schranken oder eine Kette) von der Fahrbahn getrennt werden.