Verwirklicht man durch das Anbringen eines gefälschten „Parkpickerls“ eine Straftat? Hehlerei? Fälschung eines Beweismittels? Täuschung? Das Ergebnis ist überraschend.
Der aktuelle Fall
Eine Wienerin beauftragte einen Vertragsbediensteten der Stadt gegen Bezahlung, unter Verwendung von Original-Stanzmaschinen und eines Original-„Parkpickerl“-Rohlings einen Parkkleber für den dritten Wiener Gemeindebezirk auszustellen.
Zunächst wurde sie wegen Hehlerei (Erlangung einer Sache „im Wert von € 192,89“, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat) schuldig gesprochen. Dagegen legte sie aber Berufung ein und die Sache ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Rechtslage
Parkkleber sind weder Wertzeichen, noch amtliche. Ihnen kommt keine Wertträgereigenschaft zu. Als verkürzte Urkunden bescheinigen sie die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe.
Objekt der Hehlerei sind nur Sachen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert haben, die also Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen sein können. Urkunden fallen nicht darunter. Daher ist das Tatbild der Hehlerei nicht erfüllt.
Das Verhalten der Wienerin entspricht aber auch keiner anderen strafbaren Handlung.
Der Gebrauch eines gefälschten oder verfälschten Beweismittels scheidet aus, weil das bloße Anbringen des Parkklebers an der Windschutzscheibe alleine noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellt.
Täuschung kommt auch nicht in Betracht, da es sich um Hoheitsrechte handelt.
Daher machte sich die Wienerin nicht strafbar.
Siehe OGH 9. 4. 2015, 17 Os 5/15m