Auch die Überweisung eines höheren Strafbetrages per Telebanking (hier: € 57,- statt der verhängten € 56,-) gilt nicht als „fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages“ und führt im Endeffekt zu einer höheren Strafe.
Auch die Überweisung eines höheren Strafbetrages per Telebanking (hier: € 57,- statt der verhängten € 56,-) gilt nicht als „fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages“ und führt im Endeffekt zu einer höheren Strafe. Wer eine Anonymverfügung erhält, sollte den Betrag besser genau überweisen und nicht zu viel oder zu wenig. In beiden Fällen wird die Anonymverfügung gegenstandslos und es ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde über einen Lenker wegen Übertretung der höchst zulässigen Geschwindigkeit mittels Anonymverfügung eine Geldstrafe in Höhe vvon € 56,- verhängt. Per Telebanking überwies er fristgerecht und unter Angabe der richtigen Identifikationsnummer € 57,-.
In der Folge würde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe von € 70,- verhängt: Weil im vorliegenden Fall ein höherer Strafbetrag und damit ein anderer als der konkret vorgeschriebene Betrag bezahlt worden sei, ist die Anonymverfügung mangels ordnungsgemäßer Einzahlung des Strafbetrages gegenstandslos geworden und die Behörde ist zur Verfolgung des Täters und zur Erlassung des Straferkenntnisses berechtigt.
Dagegen erhob der Lenker Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die Entscheidung
Nach Ansicht des VwGH liegt ist der Zweck einer Anonymverfügung die Verwaltungsvereinfachung und die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird.
Der Auftraggeber der Überweisung trägt dabei sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Sämtliche „Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art“ gehen zulasten des Auftraggebers.
Daher wurde die höhere Strafe laut VwGH zurecht verhängt. Der Lenker muss zusätzlich noch die deutlich höheren Verfahrenskosten tragen, womit ihm der zu viel überwiesene Euro bzw. das zu schnell fahren sehr teuer kommt.
Also: Vorsicht der Überweisung von Anonymverfügungen!
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