Eine Verweigerung des Alkohol-Tests wird einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut gleichgehalten. Doch was wenn die Messung nach einem Unfall nicht möglich ist?
Eine Verweigerung des Alkohol-Tests wird einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut gleichgehalten. Doch was wenn die Messung nach einem Unfall nicht möglich ist? Eine in einen Unfall verwickelte Lenkerin verlor so ihren Führerschein, was auch das Landesverwaltungsgericht bestätigte. Die Sache ging jedoch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der die Entscheidung aufhob und abänderte.
Wer den Alkomattest grundlos, also ohne dem Vorliegen medizinischer Gründe, verweigert, macht sich strafbar. Die Behörde geht nämlich bei Verweigerung vom höchsten Alkoholisierungsgrad aus, selbst wenn die ärztliche Untersuchung danach keine Alkoholbeeinträchtigung ergibt. Damit droht dem Lenker die selbe Strafe, als wenn er über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt hätte. Die Konsequenzen sind fatal. Es droht eine Geldstrafe zwischen 1.600 und 5.900 Euro. Außerdem ist man den Führerschein für mindestens sechs Monate los. Nachschulungen, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme stehen dem vermeintlichen Alkoholsünder ebenfalls bevor.
So erging es einer Lenkerin. Sie sollte in der Folge eines von ihr verursachten Verkehrsunfalles deren Atemluft auf ihren Alkoholgehalt überprüft werden. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich waren davon ausgegangen, dass sie die Untersuchung der Atemluft auf ihren Alkoholgehalt verweigert hatte, da sie mehrmals in zwei Alkomaten geblasen hatte, ohne ein verwertbares Ergebnis zustande zu bringen. Sie fasste die Höchststrafe aus und der Führerschein wurde ihr entzogen. Im später von ihr aufgesuchten Krankenhaus wurden allerdings Verletzungen (Bruch zweier Rippen, Bluterguss in der Lunge) festgestellt.
Von einer Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen kann nicht ausgegangen werden, wenn die Bedienung eines Alkomaten gesundheits- bzw. verletzungsbedingt nicht möglich war, auch wenn diese Umstände erst nach der Atemluftuntersuchung hervorgekommen sind. Der VwGH hebt daher die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft und des Landesverwaltungsgerichtes auf, insbesondere auch, weil es nach einem amtsärztlichen Schreiben nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Lenkerin aufgrund ihrer Lenkerin nicht in der Lage gewesen sei, einen Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen. Aus diesem Grund hat der VwGH die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben, mit der die Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt worden war.