Einem Lokal in Wien wurde eine frühere Sperrstunde (24.00) vorgeschrieben, wogegen es rechtlich vorging. Mit Erfolg?
Nach der Gewerbeordnung ist für einen gastgewerblichen Betrieb eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch das Verhalten der Gäste unzumutbar belästigt wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Verlegung der Sperrstunde im Verhältnis zu den Vorfällen als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in einem Verfahren festgestellt, dass sich vor dem konkreten Lokal um die Haupteintrittszeiten zwischen ca. 0:30 Uhr und 1:30 Uhr Gästeansammlungen bilden würden, die Grund für unzumutbare Lärmbelästigungen an einer Vielzahl von Tagen seien. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Lokalbetreiberin gegen die Festlegung der früheren Sperrstunde (24:00 Uhr) abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun die dagegen erhobene Revision der Lokalbetreiberin zurückgewiesen: Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im konkreten Fall ist nämlich nicht unvertretbar. Außerdem zeigte sie keine - für die Zulässigkeit der Revision erforderliche - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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