Wer seinen Fuhrpark um einen Radpanzer ergänzen will sollte sich das vielleicht nochmal überlegen.
Wer seinen Fuhrpark um einen Radpanzer ergänzen will sollte sich das vielleicht nochmal überlegen.
Nach dem Waffengesetz sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen. Dazu ist insbesondere ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Der Bundesminister muss die Bewilligung versagen, wenn gegen die Erteilung gewichtige Interessen (insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art) sprechen.
Ein Sammler stellte den Antrag auf eine derartige Sondergenehmigung für einen fahrfähigen Radpanzer. Zunächst wurde ihm die Bewilligung vom Bundesminister versagt. Er gab jedoch nicht auf und ging bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH bekräftigt, dass es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Sammlerinteresse des Antragstellers ist gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von sicherheitspolizeilichen Gefährdungen abzuwägen. Laut dem VwGH schlägt diese Abwägung zum Nachteil des Sammlers aus. Der VwGH bestätigte die Entscheidung, dass dem Sammler die Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist.