Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Aktuelles

Deregulierungs-grundsätzegesetz 2017

Durch das Deregulierungsgrundsätzegesetz 2017 soll es zu einer Verwaltungsreduktion, Reduktion des Gesetzesbestands sowie der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kommen.

Durch das Deregulierungsgrundsätzegesetz 2017 soll es zu einer Verwaltungsreduktion, Reduktion des Gesetzesbestands sowie der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kommen.

Einige Hauptgesichtspunkte der Novelle:

„One in, one out“

Wie bereits bisher in Grundzügen vorgesehen, ist anlässlich der Erlassung von Bundesgesetzen zu prüfen, ob die zu erlassenden Bestimmungen notwendig und zeitgemäß sind und ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.

Außerdem ist sicherzustellen, dass der bürokratische Aufwand und die finanziellen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen gerechtfertigt sind. Damit es nicht zu unnötigen zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen kommt, soll gem dem Grundsatz „one in, one out“ für jede neue Belastung eine bestehende Belastung gestrichen werden, soweit dies möglich und zweckmäßig ist.

„Sunset Clause“

Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und sollen nach Möglichkeit auch nur befristet für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung stehen. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungen nicht erreicht werden.

„Gold Plating“

Das Übererfüllen unionsrechtlicher Verpflichtungen („Gold Plating“) soll vermieden werden. Im Gegensatz zum bisherigen Deregulierungsgesetz 2001 soll das nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der EU gelten, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der EU.

Weitere Änderungen:

  • Im Bereich des E-Governments
    • Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden
    • Elektronische Entgegennahme durch Unternehmen
    • Einheitliche Darstellung sämtlicher elektronischer Zustellstücke
    • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausstellung einer Apostille (Unterzeichnungsbestätigung gemäß dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung) auch in elektronischer Form
  • Im Bereich Finanzen/Justiz/Familien
    • Vereinfachung des Zugangs zu Behördendokumenten
    • Verwaltungsreduktion für Bürger im Falle eines Wohnsitzwechsels
    • One-Stop-Shop für elektronische Zustellung und elektronische Gründung im Unternehmensserviceportal (USP)
    • GmbH-Gründung mit Bürgerkarte/Handysignatur bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP)
  • Im Bereich des Arbeitsrechts
    • Entfall von Auflagepflichten
  • Im Bereich der Gesundheit
    • Vermeidung eines vermeidbaren Aufwandes für die öffentliche Hand
    • Maßnahmen zur Risiko- und Schadenminimierung (Risk and Harm Reduction)
  • Im Bereich des Verkehrs
    • Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung näher bezeichneter Rechtsakte
    • Verwirklichung des "One-Stop-Shop-Prinzips" im Kraftfahrrecht bei Namens- oder Wohnsitzänderung

Der Gesetzesvorschlag wurde am 29.03.2017 im Nationalrat angenommen. Das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen erfolgt zu verschiedenen Zeitpunkten.

Die gesamte Novelle

Mehr Erläuterungen

Textgegenüberstellung

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr

Wir benutzen Cookies und externe Dienste

Wir nutzen Cookies und externe Dienste auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.