Vor kurzem ist die “digitale Vignette” eingeführt worden.
Bisher war vor der Benützung mautpflichtiger Bundesstraßen eine Mautvignette zu erwerben und am Fahrzeug anzubringen. Künftig soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, eine digitale Vignette zu erwerben, indem das Kennzeichen des Kfz im Mautsystem registriert wird.
Um die beiden Vignettentypen besser voneinander unterscheiden zu können, wird im Gesetz der Begriff „Klebevignette“ verwendet.
Die herkömmliche Klebevignette und die neue digitale Vignette haben dieselbe Gültigkeitsdauer und denselben Preis und sind jeweils als Jahresvignette, Zweimonatsvignette und Zehntagesvignette verfügbar. Sie unterscheiden sich voneinander nur dadurch, dass die Klebevignette am Fahrzeug haftet, während die digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden ist. Fahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer haben die Wahl, sich für jene Variante zu entscheiden, die für sie mehr Vorteile bietet: Bei Wechselkennzeichen wird regelmäßig die digitale Vignette attraktiver sein, weil sie es ermöglicht, mehrere Fahrzeuge - wenn auch nicht gleichzeitig - zu verwenden. Probe- und Überstellungskennzeichenbesitzer können fortan, sofern sie die digitale Vignette wählen, auch eine Jahresvignette erwerben.
Für Zwecke der Mauteinhebung, Mautaufsicht und Verfolgung von Mautprellerei werden die erforderlichen Daten automationsunterstützt verarbeitet und ein öffentliches Register eingerichtet („Vignettenevidenz“), in das jede Person Einsicht nehmen kann, um zu überprüfen, ob für ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) eine digitale Vignette mit einem bestimmten Gültigkeitszeitraum erworben wurde. Ohne diese Einsichtsmöglichkeit könnten Lenker, die nicht Zulassungsbesitzer des verwendeten Fahrzeugs sind, nicht verlässlich beurteilen, ob sie mit dem Kfz mautpflichtige Bundesstraßen benützen dürfen. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette.
Die näheren Bestimmungen über die Mautvignette (etwa über die Registrierung des Fahrzeugkennzeichens im Mautsystem) sind in der Mautordnung zu treffen, wobei die ASFINAG dem Zulassungsbesitzer auch ermöglichen muss, das Kennzeichen seines Fahrzeugs im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf dem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeugs oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar wird.
Automatische Vignettenkontrolle
Aus Anlass der Einführung der digitalen Vignette wird die schon bisher praktizierte automatische Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut auf eine klarere rechtliche Grundlage gestellt. Die derzeitige automatische Vignettenkontrolle hat der VfGH als zulässig eingestuft.
Auch weiterhin dürfen Vignettenkontrollgeräte nur an regelmäßig wechselnden Standorten im Mautstraßennetz eingesetzt werden, sodass selbst Mautpreller nicht befürchten müssen, es könnten Bewegungsprofile über sie erstellt werden.
Auf eine Bestimmung, wonach andere Personen als der Fahrzeuglenker unverzüglich in den Bilddaten unkenntlich zu machen sind, wurde bewusst verzichtet, weil die unveränderten Daten ohne Ausnahme benötigt werden: Müssten nämlich jene Bildausschnitte, auf denen Beifahrer zu sehen sind, irreversibel unkenntlich gemacht werden, könnte die Schutzbehauptung nicht entkräftet werden, dass sich in eben diesem Ausschnitt die Abbildung einer Klebevignette (bzw einer GO-Box) befunden habe. Eine Verpflichtung der Lenker, die Vignette in einem bestimmten Bereich auf der linken Seite der Windschutzscheibe anzubringen, wurde nicht eingeführt: Dies wäre international unüblich, widerspräche langjähriger Übung und hätte unbillige Härten zur Folge, weil Lenker mit gültiger Vignette dafür bestraft werden müssten, dass sie durch Kleben der Vignette an der falschen Stelle die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet haben.
Die Löschungsfrist für Bilddaten wurde mit 3 Jahren festgesetzt.
Inkrafttreten
Die Novelle tritt mit 23.05.2017 in Kraft.