Handelt es sich bei einem Alkohol-Testkauf durch einen Jugendlichen um eine unzulässige Tatprovokation?
Handelt es sich bei einem Alkohol-Testkauf durch einen Jugendlichen um eine unzulässige Tatprovokation?
In der Steiermark wurde ein Alkohol-Testkauf durch einen Jugendlichen in einem Supermarkt durchgeführt. Dabei blieb ein Jugendlicher, der nicht zum Kauf von Alkohol berechtigt war auch nach der Aufforderung, einen AUsweis vorzuzeigen hartnäckig. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu entscheiden, ob der Testkauf zulässig war.
Eine unzulässige Tatprovokation findet dann statt, wenn auf eine Person ein Einfluss ausgeübt wird, der sie zur Begehung einer Tat verleitet. Das heisst der Betroffene wird - um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - zur Begehung einer Straftat angestiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre. Bei der Frage, ob Druck ausgübt wurde, die Tat zu begehen, kommt es darauf an, ob das Verhalten des verdeckten Ermittlers über das Verhalten eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgeht.
Im vorliegenden Fall lag keine unzulässige Tatprovaktion vor: der Testkäufer war ein noch nicht 16-jähriger Jugendlicher, dem nach dem Jugendgesetz kein Alkohol verkauft werden darf. Im Rahmen des Testkaufs versuchte er, eine große Flasche Wodka zu kaufen. Der Testkäufer hat nach der Aufforderung, seinen Ausweis vorzuzeigen, weiter vorgegeben, zum Erwerb der Flasche berechtigt zu sein, worauf ihm diese auch verkauft wurde.
Das Steirische Jugendgesetz regelt die Durchführung von Testkäufen, was zeigt, dass es sich um eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene verdeckte Ermittlung handelt. Weiters war das Verhalten des Testkäufers nicht geeignet, die betroffenen Personen irgendwelchem Druck auszusetzen. Auch das Vorbringen des Testkäufers zum Erwerb des Produktes berechtigt zu sein, stellt kein Verhalten dar, das über das Verhalten eines „gewöhnlichen“ Kunden hinausgeht.