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Aktuelles

Neuerungen in der Gewerbeordnung

Im Parlament wurden einige Änderungen der Gewerbeordnung beschlossen. Die Änderungen sind zum Teil schon in Kraft getreten.

Im Parlament wurden einige Änderungen der Gewerbeordnung beschlossen. Die Änderungen sind zum Teil schon in Kraft getreten.

Liberalisierung der Gewerbeordnung

Dieser Teil der Novelle betrifft die Freistellung von bestimmten Gebühren und Verwaltungsabgaben, die Schaffung genereller Standards für Befähigungs- und Meisterprüfungen, die Freigabe von Teilgewerben, eine Erweiterung bei den Nebenrechten, eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Betriebsanlagen und diverse andere Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Entlastung.

Der Entwurf wurde während des parlamentarischen Verfahrens noch mehrfach abgeändert. Ein Teil der ursprünglichen Regierungsvorlage wurde dabei auch aus dem Paket herausgelöst.

Insgesamt wird durch die Novelle nun die Zahl der reglementierten Gewerbe von bisher 80 auf 75 reduziert und 19 Teilgewerbe entfallen.

Die umstrittene Erbringung von Nebenleistungen ist nun ausdrücklich geregelt. Gewerbetreibenden steht das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden ein bestimmtes Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen innerhalb dieser Grenze auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden. Jedoch mussen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

Diese Änderungen sind teilweise bereits mit 18.07.2017 in Kraft getreten (zum Beispiel betreffend der Erbringung von Nebenleistungen), andere Änderungen drei Monate danach, und der Rest mit 01.01.2018 bzw 01.05.2018.

Geldwäsche

Diese Regierungsvorlage hat das das parlamentarische Verfahren unverändert durchlaufen.

Hierdurch wird die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU umgesetzt und die Ergebnisse des Österreich-Prüfberichts 2016 der FATF (Financial Action Task Force) berücksichtigt. Neu sind die Betonung des risikobezogenen Ansatzes, eine niedrigere Bargeldgrenze, ab der die Gewerbetreibenden eine Identifizierung des Kunden vornehmen müssen (€ 10.000), und Informationspflichten gegenüber den Behörden über Risikoeinschätzungen. Wesentlich erweitert werden auch die Verwaltungsstrafbestimmungen.

Außerdem enthält die Novelle Klarstellungen über die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung.

Die Änderungen sind bereits mit 18.07.2017 in Kraft getreten.

Betriebsanlagen

Die Änderungen betreffen vor allem das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Vereinfachung und Beschleunigung) und andere Genehmigungsverfahren für größere Anlagen.

Entfallen ist allerdings der ursprünglich geplante „One-Stop-Shop“ für die Genehmigung von Betriebsanlagen. So hätten auch naturschutzrechtliche oder bautechnische Bestimmungen gleich mitberücksichtigt werden können. Die dafür notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit konnte jedoch nicht erzielt werden.

Hinzugekommen ist eine neue Bestimmung, wonach die Behörde bei bestimmten geringfügigen Übertretungen betreffend der gewerbliche Betriebsanlage den Gewerbetreibenden zunächst nur mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens zu beraten und schriftlich zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern hat.

Die Änderungen sind im Wesentlichen mit 18. 7. 2017 in Kraft getreten. Auf schon begonnene Betriebsanlagenverfahren sind die neuen Bestimmungen jedoch noch nicht anzuwenden.

Mehr Informationen über die Änderungen

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