Stellt eine Schadenersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer leisten musste, weil er im Rahmen seines Berufes schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat, Werbungskosten dar und sind damit von der Steuer absetzbar? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu beantworten.
Stellt eine Schadenersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer leisten musste, weil er im Rahmen seines Berufes schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat, Werbungskosten dar und sind damit von der Steuer absetzbar? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu beantworten.
Der aktuelle Fall
Ein Bankangestellter gewährte einem Kreditnehmer für einen gewissen Zeitraum eine Zinsfreistellung. Das Fehlverhalten des Bankangestellten lag darin, dass die gewährte Zinsfreistellung bankintern nicht den zuständigen Organen vorgelegt wurde. Der Bankangestellte verpflichtete sich deshalb gegenüber der Bank zum Ersatz des Zinsausfalls in Höhe von pauschal 17.000 €. Der Bankangestellte machte diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt anerkannte dies zunächst nicht, weil die Zahlung auf ein Fehlverhalten des Bankangestellten zurückzuführen war. Der Angestellte erhob mit Erfolg Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Entscheidung
Die Sache ging bis vor den VwGH, der die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bestätigte. Entscheidend für die Frage der Abziehbarkeit ist nämlich, ob das schuldhafte Fehlverhalten dem beruflichen Bereich oder dem Privatbereich zuzuordnen ist. Wenn das schuldhafte Fehlverhalten zur beruflichen Sphäre gehört, dann sind die damit in Zusammenhang stehenden Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten abziehbar.
Da im konkreten Fall das schuldhafte Verhalten des Bankangestellten nicht seiner privaten Sphäre zugerechnet werden konnte, war der vom Bankangestellten geleistete Schadenersatz als Werbungskosten anzuerkennen.
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