Die viel diskutierten Änderungen zum Rauchverbot in der Gastronomie wurden gestern im Bundesgesetzblatt kundgemacht und treten damit bald in Kraft.
Die viel diskutierten Änderungen zum Rauchverbot in der Gastronomie wurden gestern (am 24.04.2018) im Bundesgesetzblatt kundgemacht und treten damit bald in Kraft. Der Großteil der Änderungen tritt mit 01.05.2018 in Kraft.
Rauchverbot in der Gastronomie
Durch eine Übergangsregelung wird das Außerkrafttreten der bisher geltenden Regeln verhindert. Die „Gastronomie-Regelung“ zur Einrichtung von Raucherräumen bleibt also mit den bisherigen Voraussetzungen bestehen.
Jugendschutz
Wenn in einem Gastronomiebetrieb Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt werden, gibt es jetzt schon eine Regelung, dass das Rauchen auch in eigenen Raucherräumen nur erlaubt werden darf, wenn ein Kollektivvertrag vorsieht, dass die Ausbildung und Beschäftigung der Jugendlichen überwiegend in Nichtraucherräumen erfolgt. Neu ist eine Bestimmung, nach der das Sozialministerium per Verordnung Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote erlassen kann.
Das Rauchverbot in Verkehrsmitteln zur gewerblichen Personenbeförderung dadurch ergänzt, dass es auch in Verkehrsmitteln gilt, die nicht der entgeltlich oder gewerblich betrieben werden, wenn sich im Fahrzeug ein Minderjähriger aufhält. Also auch in privaten Autos darf dann nicht mehr geraucht werden, wenn sich jemand vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Auto aufhält! Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 100 € (im Wiederholungsfall bis zu € 1.000).
Ab 01.01.2019 kommt dann das Verbot dazu, Tabak und verwandte Erzeugnisse an Personen zu verkaufen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Geldstrafe bis zu 7.500 €, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 €).