Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte zu entscheiden, ob intersexuelle Menschen das Recht auf eine entsprechende Bezeichnung in Urkunden hat.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte zu entscheiden, ob intersexuelle Menschen das Recht auf eine entsprechende Bezeichnung in Urkunden hat.
Der aktuelle Fall
Eine in Oberösterreich offen als „zwischengeschlechtlich“ lebende Person wollte ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf eine von „männlich“ oder „weiblich“ verschiedene Eintragung abändern lassen. Sie wollte statt "männlich" als "inter", "anders", "X", "unbestimmt", oder mit einem sinngleichen Begriff angeführt werden
Damit scheiterte sie jedoch beim zuständigen Bürgermeister. Auch beim Landesverwaltungsgericht hatte sie nicht mehr Erfolg. Deswegen wandte sie sich an den VfGH.
Die Entscheidung
Intersexuelle Menschen, also Menschen deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister und in Urkunden. Diese Feststellung beruht auf der verfassungskonformen Interpretation des Personenstandsgesetzes. Eine Aufhebung von Gesetzesbestimmungen ist nicht notwendig.
Die Entscheidung beruft sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese garantiert die Achtung des Privat- und Familienlebens. Darunter fallen der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und auch die geschlechtliche Identität.
Im Personenstandsgesetz wird der Begriff „Geschlecht“ nicht näher konkretisiert und damit nicht ausschließlich auf männlich oder weiblich beschränkt. Vom VfGH wird auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“ konkret als Möglichkeiten verwiesen.
Eine konkrete begriffliche Eingrenzung kann durch den Gesetzgeber noch erfolgen. Im Einzelfall kann durch die Behörden geprüft werden ob eine beantragte Eintragung angemessen ist.