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Keine Staatsbürgerschaft bei falscher Identität im Verfahren

Falsche Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren als Verleihungshindernis?

Falsche Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren als Verleihungshindernis?

Der aktuelle Fall

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einem aktuellen Fall zu beurteilen, ob die Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde ein Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Landesregierung Wien abgewiesen. Die Begründung war, dass der Verleihungswerber im Jahr 1997 unter einer falschen Identität nach Österreich eingereist ist und sich als sudanesischer Staatsangehöriger ausgegeben hat. Seitdem lebte er durchgehend in Österreich. Erst im Jahr 2016 hat er erstmals gegenüber der Behörde seine wahre Identität bekanntgegeben. Er legte auch im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vor um seine falsche Identität zu bescheinigen.

Die Rechtslage

Grundsätzlich muss das Verhalten eines Fremden im Staatsbürgerschaftsverfahren dafür Gewähr leisten, dass keine Einstellung gegen die Republik Österreich besteht und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere bestimmte öffentliche Interessen vorliegt.

Ein Element davon ist die positive Einstellung zur Republik Österreich. Die Staatsbürgerschaftsbehörde geht bei ihrer Prüfung vom Gesamtverhalten des Verleihungswerbers aus. Dabei kommt es auf den Eindruck an, ob in Zukunft die Rechtsordnung voraussichtlich beachtet wird. Besonders wichtig sind dabei Vorschriften zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, oder andere Rechtsgüter.

Das Verfahren bisher

Der Verleihungswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien führte eine mündliche Verhandlung durch und gab der Beschwerde statt. Dass der Mitbeteiligte jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe, sei für sich genommen ohne besondere Bedeutung. Für ihn sprächen sein außergewöhnlicher Werdegang und seine vorbildliche Integration, wovon nicht nur seine Sprachkenntnisse, sondern auch sein berufliches Fortkommen zeugten.

Die Entscheidung

Die Landesregierung Wien erhob gegen das positive Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien Revision an den VwGH. Der VwGH hob die Entscheidung auf.

Der VwGH teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Relevanz der verwendeten falschen Identität nicht. Durch die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asyl- als auch im staatsbürgerschaftlichen Verleihungsverfahren setzte der Antragsteller ein Verhalten, das eine negative Einstellung gegenüber den Gesetzen zum Ausdruck bringt. Dieses Verhalten wurde durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde weiter verstärkt.

Die Gesamtbetrachtung schlägt laut dem VwGH gegen den Antragsteller aus. Daher wurde der Revision stattgegeben und die positive Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgehoben.

Die Verwendung einer falschen Identität im Asyl- und Staatsbürgerschaftsverfahren ist ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft.

Die gesamte Entscheidung (pdf).

Foto: © Bwag/Commons

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