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Verwaltungsstrafe für "allgemeine Beleidigung" auf Facebook ok?

Wann ist eine allgemeine Unmutsäußerung eine Beileidigung, für die es eine Verwaltungsstrafe setzt? Ein Tiroler veröffentlichte auf Facebook fünf besonders gehässige Kommentare. Rechtfertigt das eine Strafe von 250€?

Wann ist eine allgemeine Unmutsäußerung eine Beileidigung, für die es eine Verwaltungsstrafe setzt? Ein Tiroler veröffentlichte auf Facebook fünf besonders gehässige Kommentare. Rechtfertigt das eine Strafe von 250€?

Der aktuelle Fall

Ein Tiroler veröffentlichte auf Facebook fünf sehr beleidigende Kommentare. Die Kommentare sind nichts für schwache Nerven und in voller länge in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (PDF) zu diesem Fall veröffentlicht.

Dabei waren Aussagen wie „Staatsanwalt Du bist ein absolut riesengroßes A****loch“ und „Den Richtern habe sie wirklich ins Hirn geschissen, aber sie sind ja meistens selbst pädophil“ – und das sind noch die "freundlichsten" Kommentare.

250€ Verwaltungsstrafe

Der Tiroler veröffentlichte die Kommentare von seinem Wohnsitz in Tirol aus in einer Facebook-Gruppe. Die Behörden wurden auf den Mann jedoch aufmerksam.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ wegen den gemeinen Kommentaren eine Strafe über 250€. Er habe nämlich gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen.

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Der Störefried wollte das nicht so einfach auf sich sitzen lassen. Er erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol. Der gehässige Tiroler hatte damit Erfolg - das LVwG Tirol gab der Beschwerde sogar statt und hob die Strafe komplett auf. Sein Verhalten trat nämlich an eine über die örtliche Gemeinschaft hinausgehende Öffentlichkeit. Deshalb sei die angewandte Strafbestimmung unpassend.

Damit war die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aber nicht zufrieden. Sie erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien. Die Wiener Richter hatten das letzte Wort in der Sache.

Die Entscheidung

Gemäß dem Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Eine „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ ist jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei. Diese fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Bestimmungen dienen der Wahrung des öffentliche Anstandes.

Der VwGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob die Bestrafung in den Zuständigkeitsbereich des Landes Tirol fällt.  

Lokaler Bezug?

Die Wiener Richter waren nicht derselben Meinung wie ihre Tiroler Kollegen. Ein Kommentar auf Facebook kann bei ausreichender Verknüpfung mit lokalen Verhältnissen eine Anstandsverletzung sein, die von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen ist.

Eine Verknüpfung mit lokalen Verhältnissen liegt zum Beispiel vor, wenn die Kommentare bestimmte Strafverfahren oder Amtsträger mit lokalem Bezug betreffen. Im konkreten Fall liegt diese Verknüpfung vor und die Kommentare sind auch eine klare Anstandsverletzung.

Der VwGH bestätigte deswegen die Strafe und der schimpfende Tiroler wird zur Kasse gebeten.

Die gesamte Entscheidung (PDF).

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